§ 43 Registervorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/43#abs-1 (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/43#abs-2 (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/43#abs-3 (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 43 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06Zitiert von 1
- BVerfG, 12.07.1960 – 2 BvR 373/60, 2 BvR 442/60Wählervereinigungen muß das Wahlvorschlagsrecht, ihren Kandidaten muß die chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen gewährleistet sein (Art. 28 GG)Zitiert von 5
- LG Mannheim, 18.07.2008 – 7 O 10/08
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62Das Gesetz über das Kreditwesen (vom 10. Juli 1961, BGBl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine selbständige Bundesoberbehörde kann nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde wahrgenommen werden können (GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 88)Zitiert von 2
- BVerfG, 02.11.1960 – 2 BvR 504/60Im kommunalen Bereich müssen Reservelisten auch für nicht parteigebundene Kandidaten aufgestellt werden könnenZitiert von 7
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
Zuletzt entschieden
- LG Kleve, 21.06.2018 – 6 O 34/17Zitiert von 4
- OLG Hamm, 15.02.2011 – I-15 W 433/10
- OLG Hamm, 23.12.2004 – 15 W 466/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
22.04.2002 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.