Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/392#abs-1 (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/392#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 392 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- BGH, 05.03.2024 – II ZB 13/23Beschwerderecht vom Anreger eines Firmenmissbrauchsverfahrens gegen Ablehnung von VerfahrenseinleitungZitiert von 5
- OLG Köln, 05.10.2016 – 28 Wx 18/16Zitiert von 1
- KG, 31.07.2015 – 22 W 45/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 392 eingefügt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.