Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- BGH, 05.03.2024 – II ZB 13/23Beschwerderecht vom Anreger eines Firmenmissbrauchsverfahrens gegen Ablehnung von VerfahrenseinleitungZitiert von 5
- OLG Köln, 05.10.2016 – 28 Wx 18/16
- KG, 31.07.2015 – 22 W 45/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/392#abs-1 (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
1.
dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;
2.
das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/392#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.