Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 14 Abmeldung von Amts wegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 668)
BGBl. 2010 I S. 668
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.