Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Stand: 29.10.2020
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.06.2015 – 11 A 1131/13Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer; Rechtswidrigkeit der Ablehnung bei fehlerhafter Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 – 3 K 441/16Zitiert von 3
- VG Bremen, 26.11.2015 – 5 K 934/14Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.03.2013 – 7 LB 56/11Formelle Rechtswidrigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen sachlicher Unzuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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