Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen
§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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