Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989

§ 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
a)
entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 31 Nr. 3 oder
b)
als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3.
entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
a)
eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
b)
die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 56 § 58