Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 306 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 14 und 14a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
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06.10.1989 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I 1822)
BGBl. 1989 I S. 1822
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.