Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/57#abs-7 (7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.