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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1822

BGBl. 1989 I S. 1822 · 39.588 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
1822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                           Gesetz
                     zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises
                           und zur Änderung anderer Sozialgesetze
                                                 Vom 6. Oktober 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:

  , ,,Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-

    rungsnummer sowie die Vorschriften des Dritten, Sech-

    sten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht

    der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten

    Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe."

2. Dem § 28 g wird angefügt:

   „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte
   seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich
   oder grob fahrlässig nicht nachkommt."

3. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:

                    „Sechster Abschnitt
          Sozialversicherungsausweis, Meldungen

                        Erster Titel

                Sozialversicherungsausweis

                            § 95
                          Grundsatz
     (1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche-
   rungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist
   nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei
   Ausübung der Beschäftigung mitzuführen, beim Arbeit-
   geber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen
   Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen sowie zur
   Verhinderung von Leistungsmißbrauch bei dem zustän-
   digen Leistungsträger zu hinterlegen.
      (2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die
   in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der
   Versicherungsnummer verwendet werden.

   (3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum
automatischen Abruf personenbezogener Daten ver-
wendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Bundesanstalt für Arbeit, die Einzugsstellen und die
Träger der Rentenversicherung den Sozialversiche-
rungsausweis zum automatischen Abruf von Daten
über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28 a),
über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofort-
meldung (§ 103), über die Meldungen für geringfügig
Beschäftigte (§ 104) sowie von Daten über Leistungs-
bezug bei der Bundesanstalt für Arbeit und über erteilte
Arbeitserlaubnisse verwenden, soweit dies zur Auf-
deckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und
von Leistungsmißbrauch erforderlich ist. Aufzeichnun-

gen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2

abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu ver-

nichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale

Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch ergeben haben.

                        § 96
    Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

   (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt
 den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer
 Versicherungsnummer aus. Beschäftigte, die in der

 gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind,
 erhalten in entsprechender Anwendung des § 1414 a
 der Reichsversicherungsordnung, § 136 a des Ange-
 stelltenversicherungsgesetzes oder § 141 b des Reichs-
 knappschaftsgesetzes für die Ausstellung des Sozial-
 versicherungsausweises eine Versicherungsnummer.

 Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungs-
 ausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
   (2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört,
 abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden,
 wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis
 ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen
 vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer,
 der Familienname oder der Vorname geändert haben.
 Unbrauchbare      Sozialversicherungsausweise   sind
 zurückzugeben.
   (3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-
 rungsausweises ist bei der in § 28 i Abs. 1 bestimmten
 Einzugsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall kann der
 Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers
BGBl. 1989, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
zuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. § 36
des Ersten Buches gilt entsprechend.

                         § 97
                        Inhalt
  (1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden
Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

1. seine Versicherungsnummer,
2. seinen Familiennamen,         gegebenenfalls   seinen
   Geburtsnamen und

3. seinen Vornamen.

  (2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit
einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte
nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversiche-
rungsausweises verpflichtet ist.
   (3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber
hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1
bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäf-

tigten beziehen.

                         § 98

              Pflichten des Arbeitgebers
   (1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf-
tigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäf-
tigten vorlegen zu lassen.

  (2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den

eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3

Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.

                         § 99
             Pflichten des Beschäftigten

  (1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeit
geber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozial-
versicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies
unverzüglich nachzuholen.

   (2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
ausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bau-
gewerbe, im Schausteilergewerbe und im Gebäude-
reinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den
in § 107 Abs. 1 genannten Behörden vorzulegen. Satz 1
gilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich
am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsberei-
chen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
verordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt.
  (3) Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem
Arbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversiche-
rungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. In
diesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der
Beschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausge-
stattetes Personaldokument mitzuführen und vorzu-
legen hat.
                       § 100
                    Hinterlegung
  (1) Gewährt
1. die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld,
   Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs-
   geld oder

2. ein Träger der Sozialhilfe laufende Hilfe zum
   Lebensunterhalt,

soll der Leistungsträger die Hinterlegung des Sozial-
versicherungsausweises verlangen; hiervon darf nur
abgesehen werden, wenn überwiegende Interessen
des Leistungsberechtigten einer Hinterlegung entge-
genstehen. Gewährt eine Krankenkasse Krankengeld
oder Verletztengeld, kann sie die Hinterlegung des
Sozialversicherungsausweises verlangen. Der Sozial-
versicherungsausweis ist spätestens bei Wegfall der
Leistung unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Lei-
stungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kön-
nen die Bundesanstalt für Arbeit und die Krankenkasse
die Leistung bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz
oder teilweise versagen oder entziehen, der Träger der
Sozialhilfe kann die Leistung bis zu dem in § 25 Abs. 2
und 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Um-
fang beschränken; § 66 Abs. 3 und § 67 des Ersten
Buches gelten.

   (2) Während einer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung

wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die

Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises ver-
langen; er ist spätestens bei Beendigung der Lohn-
fortzahlung unverzüglich zurückzugeben. Hat der
Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungs-
ausweises verlangt, ist er berechtigt, die Lohn- oder
Gehaltsfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeit-

nehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinter-

legt; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Ver-

letzung seiner Hinterlegungspflicht nicht zu vertreten
hat.

                       § 101
              Verordnungsermächtigung

  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnul}g
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen:

1 . a) das Muster des Sozialversicherungsausweises
       und die Form der Eintragungen,

   b) das Nähere über die Ausstattung des Sozial-
      versicherungsausweises mit einem Lichtbild,
   c) das Nähere über den Inhalt des Sozialversiche-
      rungsausweises, soweit er nicht Angaben über
      den Beschäftigten betrifft,

2. die Wirtschaftsbereiche oder einzelne Wirtschafts-
   zweige, in denen neben den in § 99 Abs. 2 aus-
   drücklich genannten Wirtschaftsbereichen der
   Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit
   wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere
   mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99
   Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
   chen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglich-
   keiten erforderlich werden,
3. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99
   Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
   chen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschafts-
   bereiche, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten
   nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-
   gebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
BGBl. 1989, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
1824                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                         Zweiter Titel
                          Meldungen

                            § 102
                        Kontrollmeldung

     (1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Nicht-

  vorlage des Sozialversicherungsausweises unverzüg-

  lich zu melden, wenn der Beschäftigte den Sozialver-
  sicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsver-
  hältnisses nicht vorlegt und die Vorlage nicht innerhalb
  von drei Tagen nachholt. Die Meldung enthält für den
  Beschäftigten
  1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  2. seinen Familien- und Vornamen sowie
  3. seine Anschrift.

  Die Meldung ist spätestens am Tag der Beschäfti-
  gungsaufnahme unverzüglich abzugeben, wenn eine
  Meldung nach § 103 Abs. 1 zu erstatten ist und mit
  dieser zu verbinden. Mit einer Anmeldung nach § 28 a
  Abs. 1 oder § 104 kann sie verbunden werden. Ist die
  Versicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburts-
  datum anzugeben. Die Angaben zur Person sollen
  amtlichen Unterlagen entnommen werden.

    (2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist die
  Krankenkasse, die
  1. für geringfügig Beschäftigte bei Versicherungs-
     pflicht des Beschäftigten,
  2. für Mehrfachbeschäftigte ohne Anwendung des
     § 178 des Fünften Buches
  zuständig wäre.
                            § 103
                        Sofortmeldung
    (1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden
  Beschäftigten, der zur Mitführung seines Sozialversi-
  cherungsausweises verpflichtet ist (§ 99 Abs. 2, § 101
  Nr. 2 und 3), spätestens am Tag der Beschäftigungs-
  aufnahme unverzüglich eine Meldung zu erstatten.
  § 102 Abs. 2 gilt.

       (2) Die Meldung enthält für jeden Beschäftigten

  1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

  2. seinen Familien- und Vornamen,

  3. den Arbeitgeber sowie
  4. den Beginn der Beschäftigung.

  § 102 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt.

    (3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
  wenn eine Anmeldung nach § 28 a Abs. 1 oder § 104
  innerhalb der Frist des Absatzes 1 erstattet wird.

                            § 104

            Meldung für geringfügig Beschäftigte
    (1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden
  geringfügig Beschäftigten (§ 8)

  1. bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung,

  2. bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung,

 3. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-
    namens,
 4. bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäfti-
    gung

 eine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.

   (2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten

 insbesondere

 1. die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
 2. Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäfti-
    gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt
    wird,
 3. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-
    bes,
4. die zuständige Einzugsstelle.
Zusätzlich sind anzugeben

1 . bei der Anmeldung
   a) die Anschrift,

   b) der Beginn der Beschäftigung,
   c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-
      nummer erforderliche Angaben,

 2. bei der Abmeldung
    a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
       Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
    b) das Ende der Beschäftigung,
 3. bei einer Änderungsmeldung
    eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
    noch nicht gemeldet worden ist.
      (3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den
    Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.

                        § 105
          Auskunftspflicht des Beschäftigten
          und Aufgaben der Einzugsstellen
   (1) Bei Meldungen nach § 102 hat der Beschäftigte
auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft
über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 und den

zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2
Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend. Darüber hinaus
kann die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträ-

ger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsaus-
weises informieren und die ihr bekannten, zur Beurtei-
lung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs
erforderlichen Daten offenbaren.

  (2) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 103
auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
men und mit den Anmeldungen zu vergleichen; sofern
eine Anmeldung nach Ablauf der Meldefrist nicht einge-
gangen ist, hat sie die unverzügliche Abgabe der
Anmeldung durch den Arbeitgeber zu veranlassen.

  (3) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 104
auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
men und spätestens am siebten Tag nach dem Ein-
gang der Meldung an die Datenstelle der Rentenversi-
cherungsträger zu übermitteln. Enthält die Meldung

keine Versicherungsnummer, hat die Einzugsstelle vor
Weiterleitung der Meldung an die Datenstelle die Ver-
BGBl. 1989, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
gabe einer Versicherungsnummer zu veranlassen. Die
Datenstelle speichert die Meldungen in einer besonde-
ren Datei, übermittelt sie an die Bundesanstalt für
Arbeit zum Zwecke der Erfüllung deren Aufgaben und
gleicht sie mit dem Bestand dieser Datei daraufhin ab,
ob für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemeldet oder die Zeitgrenzen
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sind. Ist das der Fall,
veranlaßt die Datenstelle unverzüglich bei den Ein-
zugsstellen eine Überprüfung der Beschäftigungsver-
hältnisse. Die Datenstelle hat die Meldungen fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abmel-
dung erfolgt ist, unverzüglich zu löschen.

                       § 106
              Verordnungsermächtigung
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen

1 . die Form der Meldungen nach den §§ 102 bis 104,

2. die Frist der Meldungen nach § 104,

3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-
   dungen erforderlichen Angaben zu machen sind,

4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und
   Weiterleitung der Daten,
5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher
   Form Meldungen auf maschinell verwertbaren
   Datenträgern oder durch Datenübertragung erstat-
   tet werden,

6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder
   Angaben verzichtet wird,
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die
   Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten

   hat,

8. unter welchen Voraussetzungen und an welche
   Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich-
   bare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell
   verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
   tragung erstatten wollen, diese Meldungen abwei-
   chend von § 104 zu erstatten haben.

                    Dritter Titel

              Gemeinsame Vorschriften

                         § 107

                       Prüfungen

   (1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung

der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist
berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob
die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet
sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit-
gebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort
Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren
Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung
der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch
berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Drit-
ter während der Geschäftszeit zu betreten. Sie ist hier-

bei von den Krankenkassen, den Trägern der Renten-
versicherung, den in § 20 des Ausländergesetzes
genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach
Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-

nungswidrigkeiten nach dem Gesetz z1:,1r Bekämpfung
der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern
der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Auf-
gaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. Für diese "Behörden gelten
die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt
bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maß-
gabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt wer-
den kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen
ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten
untereinander auszutauschen.
   (2) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnah-
men nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden; Der
Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf
Verlangen unverzüglich insbesondere die erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2
genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2
Zehntes Buch gilt entsprechend.

   (3) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-

sicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen
nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben
nach§ 28p.
                          § 108

                  Leistungserstattung
  (1) War der Sozialversicherungsausweis bei einem
Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die
Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob fahrlässig
unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Mel-
dung zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten,
soweit sie vom Leistungsempfänger nicht erstattet
wurden oder eine Erstattung nicht zu erreichen ist.
  (2) § 50 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches gilt

entsprechend.

                      § 109
                   Ausnahmen

  (1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für
1. Beschäftigte, die in der jeweiligen Beschäftigung in
   der Krankenversicherung und Rentenversicherung
   versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
   befreit sind und keine Beiträge an die Bundesanstalt
   für Arbeit zu entrichten haben, es sei denn, die

   jeweilige Beschäftigung wird geringfügig ausgeübt,

2. Beschäftigte im Haushalt, wenn die einzelne
   Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht
   überschreitet,

3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-

   schaftlichen Unternehmers,

4. Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehenden
   Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes entsandt worden sind, und
5. Beschäftigte bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
   die eine allgemeinbildende Schule besuchen, wenn
   die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8
   Abs. 1 nicht überschreitet,

soweit in dem folgenden Absatz keine abweichenden

Regelungen getroffen worden sind.
   (2) Ein Beschäftigter nach Absatz 1 Nr. 4 ist ver-
pflichtet, sich einen Ersatzausweis bei der für den
BGBl. 1989, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
1826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

    Beschäftigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskran-
    kenkasse ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des
    Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Auf-

    nahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses

   Gesetzes nachgewiesen wird. Der Ersatzausweis ent-

    hält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum,

   den Arbeitgeber und die ausstellende Krankenkasse.
   Der Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung
   ausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung
   der ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 99
   Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Ausstellung des
   Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch
   die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwenden-
   den Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder der Arbeits-
   erlaubnis erfüllt werden. § 111 gilt. Satz 1 gilt nicht für
   entsandte Beschäftigte, die nach der Arbeitserlaubnis-
   verordnung keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, mit Aus-
   nahme von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit
   Montage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Repara-
   turen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf-
   tigt werden.
      (3) Die Regelungen des Zweiten Titels dieses
   Abschnitts gelten nicht für Beschäftigte, die ihre
   Beschäftigung im Schaustellergewerbe oder im Rah-
   men des Auf- und Abbaus von Messen und Ausstellun-
   gen ausüben und deren Beschäftigung innerhalb eines
   Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage
   begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen
   Zeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die
   Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Satz 1 gilt
   auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft,
   deren Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach
   ihrer Eigenart auf längstens 18 Tage begrenzt zu sein
   pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich
   begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-
   mäßig ausgeübt wird.

                            § 110
                 Verordnungsermächtigung

     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

   mung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Rege-

   lung des § 109 Abs. 3 auch auf gleichartige Beschäfti-
   gungen in anderen Wirtschaftszweigen erstreckt wer-
   den kann."

4. Folgender Siebter Abschnitt wird angefügt:

                      „Siebter Abschnitt

                     Bußgeldvorschriften

                            § 111
                     Bu ßgeldvorsch ritten
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig
   1 . entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
       Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-
       wendet,

   2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1,
      Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1
      Satz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
       Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht
   führt oder nicht aufbewahrt,

4. entgegen § 28 o Abs. 2, auch in Verbindung mit

   § 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung

   oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-

   gesetzes,

   a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erteilt oder
   b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-
   weis zum automatischen Abruf personenbezogener
   Daten verwendet,
6. entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit
   Abs. 3 Satz 2 oder § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozial-
   versicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein
   anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei
   denn, daß er seine Personalien auf andere Weise
   nachweist,
7. entgegen § 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Maß-
   nahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt
   oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig
   vorlegt oder

8. einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nr. 1 bis 5, 7
   oder 8, § 28 n Nr. 6 oder 7 oder § 28 p Abs. 8, auch
   in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1
   bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
   vorschritt verweist.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt
abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Haus-
gewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungs-
beitrag zu tragen hat.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40
Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-

übung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung

behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung

benachteiligt.

  (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsche Mark geahndet werden.

                      § 112

        Allgemeines über Bußgeldvorschriften
  (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts
   anderes bestimmt,
2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
   nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;
   mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt
   die Landesregierung die zuständige Stelle,

3. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die
   Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für
   ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten
   nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
BGBl. 1989, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
   4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
      § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2,
   5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei
      Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3.
     (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4
   gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch
   eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung
   bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal-
   tungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter
   Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
   wahr.

     (3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
   Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
   die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehn-
   ten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei-
   chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordr.ungs-
   widrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch
   ersatzpflichtig im Sinne des § 11 o Abs. 4 des Gesetzes
   über Ordnungswidrigkeiten.

                         § 113
          Zusammenarbeit mit anderen Behörden
      Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-
   ten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit,
   die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche-
    rung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
   Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des
    Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich
   gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung
   der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen."

                         Artikel 2

  Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. § 249 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,, 1. für Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsent-
            gelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
            nach § 18 des Vierten Buches nicht übersteigt;
            solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
            größe den Betrag von sechshundertzehn Deut-
            sche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maß-
            gebend,".

   b) Nach Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsent-

      gelts(§ 227) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze

      überschritten, tragen der Versicherungspflichtige

      und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese

      Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts
      jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber

      den Beitrag allein."

2. § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz wird wie folgt
   gefaßt:
   ,,im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entspre-
   chend."

3. In§ 307 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer" die Worte
   ,,vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt.

                         Artikel 3
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 98 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November
1982 (BGBI. 1 S. 1450), der zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330) geändert worden ist, werden jeweils die Worte
,,grob fahrlässig" durch das Wort „leichtfertig" ersetzt.

                         Artikel 4

     Änderung der Reichsversicherungsordnung
   Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1383),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1385 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein
   Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
   bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
   der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
   Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
   Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-
   dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
   ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
   sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist
   dieser Betrag maßgebend,".

2. Dem § 1385 Abs. 4 wird angefügt:
   „Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
   (§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in
   Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
   tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag
   von dem diese Grenze überschreitenden Teil des

   Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der
   Arbeitgeber den Beitrag allein."

3. In § 1386 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 und 4"
   durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
   Abs. 4" ersetzt.
                         Artikel 5

 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

  Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-

ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),

wird wie folgt geändert:

1. In § 112 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein

   Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
   bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
   der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
   Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
   Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-
BGBl. 1989, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
1828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
   ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende

   durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
   sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist
   dieser Betrag maßgf'bend, ".

2. Dem § 112 Abs. 4 wird angefügt:

   „ Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
   (§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in

   Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
   tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag
   von dem diese Grenze übersteigenden Teil des
   Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der
   Arbeitgeber den Beitrag allein."

3. In§ 113 Satz 2 werden die Worte,,§ 95 Abs. 1 und 4"
   durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
   Abs. 4" ersetzt.

                         Artikel 6
     Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
  Das Reichsknappschaftsg9Setz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)
wird wie folgt geändert:

1 . In § 130 Abs. 6 Buchstabe a werden die Worte „ein
    Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbe-
    züge" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel der monat-
    lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
    Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende durch ein
    Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein Siebtel
    der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sieben-
    hundertfünfzig Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
    Betrag maßgebend,".

2. Dem § 130 Abs. 6 wird angefügt:
   „Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts(§ 227
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in Satz 1
   Buchstabe a genannte Grenze überschritten, tragen
   der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von
   dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsent-
   gelts in dem in Satz 1 Buchstabe a genannten Verhält-
   nis; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein."

3. In § 130 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1

   und 4" durch die Worte,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
   Abs. 4" ersetzt.

                         Artikel 7

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie
folgt geändert:

1. In § 110 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten ,,§ 66
   des Ersten Buches" die Worte „oder nach § 100 Abs. 1
   Satz 4 des Vierten Buches" eingefügt.

2. § 112 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden aufgehoben.

3. § 132 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 2 und 4 werden die Worte „nach
          § 133 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte „in der
          Arbeitsbescheinigung nach § 133" ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „üblichen" gestrichen.

      cc) In Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Worte
          ,,Die Bundesanstalt" ersetzt.

      dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

          „Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt
          Satz 3 mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht
          nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister
          der Verteidigung ausgeübt werden kann."
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „durch den Direktor
          des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter" ge-
          strichen.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche
          Anordnung."
      cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte
          „Die Prüfungsanordnung ist" durch die Worte
          ,,Schriftliche Prüfungsanordnungen sind" er-
          setzt.

4. § 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      „ 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des
           Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen
           Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
           Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein
           Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
           Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark
           unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,".
   b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
      „2. wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen
          für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz
          über die Sozialversicherung Behinderter in
          geschützten Einrichtungen erfüllt und das
          monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert
          der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
          steigt, oder".

   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

   d) Folgender Satz wird angefügt:

      „übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach
      Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine
      einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhal-
      ten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des
      Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze."

                       Artikel 8

          Änderung des zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
  In § 57 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) werden nach dem
BGBl. 1989, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
                              Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989                                1829

Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder leichtfertig" ein-
gefügt.

                        Artikel 9

                  Übergangsvorschrift
  Nach Artikel II § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2

des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330)
geändert worden ist, wird eingefügt:

                        ,,§ 18 a

              Sozialversicherungsausweis
   Die Rentenversicherungsträger haben für alle Beschäf-
tigten, die im Besitz einer Versicherungsnummer sind und
noch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, bei
erstmaliger Vergabe eines neuen Sozialversiche,·ungs-
nachweisheftes nach dem 31 . Dezember 1990, späte-
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, einen Sozial-
versicherungsausweis von Amts wegen auszustellen. Bei
Beschäftigungsverhältnissen, die am 30. Juni 1991 beste-
hen, gilt bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-
weises nach Artikel 1 § 96 Abs. 1 der Ausweis über die
Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem
Sozialversicherungsnachweisheft       als  Sozialversiche-
rungsausweis. Artikel 1 § 96 Abs. 2 gilt.

                        § 18 b
          Meldung für geringfügig Beschäftigte

  Der Arbeitgeber hat jeden bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes geringfügig Beschäftigten anzumelden. Artikel 1
§§ 104 und 106 gilt entsprechend."

                        Artikel 10

                      Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 11
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Die §§ 101 und 106 des Artikels 1 Nr. 3 treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

  (3) Die §§ 95, 96 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3,
§§ 97 bis 100, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1
Satz 1 und 3, §§ 108, 109 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Nr. 5 und 6
des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten am 1. Juli 1991 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 6. Oktober 1989
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d03fa611ef12fa90….