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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1822
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1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises
und zur Änderung anderer Sozialgesetze
Vom 6. Oktober 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
, ,,Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-
rungsnummer sowie die Vorschriften des Dritten, Sech-
sten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht
der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe."
2. Dem § 28 g wird angefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte
seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht nachkommt."
3. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„Sechster Abschnitt
Sozialversicherungsausweis, Meldungen
Erster Titel
Sozialversicherungsausweis
§ 95
Grundsatz
(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche-
rungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei
Ausübung der Beschäftigung mitzuführen, beim Arbeit-
geber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen
Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen sowie zur
Verhinderung von Leistungsmißbrauch bei dem zustän-
digen Leistungsträger zu hinterlegen.
(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die
in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der
Versicherungsnummer verwendet werden.
(3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum
automatischen Abruf personenbezogener Daten ver-
wendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Bundesanstalt für Arbeit, die Einzugsstellen und die
Träger der Rentenversicherung den Sozialversiche-
rungsausweis zum automatischen Abruf von Daten
über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28 a),
über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofort-
meldung (§ 103), über die Meldungen für geringfügig
Beschäftigte (§ 104) sowie von Daten über Leistungs-
bezug bei der Bundesanstalt für Arbeit und über erteilte
Arbeitserlaubnisse verwenden, soweit dies zur Auf-
deckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und
von Leistungsmißbrauch erforderlich ist. Aufzeichnun-
gen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2
abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu ver-
nichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale
Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch ergeben haben.
§ 96
Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt
den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer
Versicherungsnummer aus. Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind,
erhalten in entsprechender Anwendung des § 1414 a
der Reichsversicherungsordnung, § 136 a des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder § 141 b des Reichs-
knappschaftsgesetzes für die Ausstellung des Sozial-
versicherungsausweises eine Versicherungsnummer.
Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungs-
ausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört,
abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden,
wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis
ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen
vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer,
der Familienname oder der Vorname geändert haben.
Unbrauchbare Sozialversicherungsausweise sind
zurückzugeben.
(3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-
rungsausweises ist bei der in § 28 i Abs. 1 bestimmten
Einzugsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall kann der
Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers

zuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. § 36
des Ersten Buches gilt entsprechend.
§ 97
Inhalt
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden
Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:
1. seine Versicherungsnummer,
2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen
Geburtsnamen und
3. seinen Vornamen.
(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit
einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte
nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversiche-
rungsausweises verpflichtet ist.
(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber
hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1
bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäf-
tigten beziehen.
§ 98
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf-
tigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäf-
tigten vorlegen zu lassen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den
eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3
Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.
§ 99
Pflichten des Beschäftigten
(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeit
geber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozial-
versicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies
unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
ausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bau-
gewerbe, im Schausteilergewerbe und im Gebäude-
reinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den
in § 107 Abs. 1 genannten Behörden vorzulegen. Satz 1
gilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich
am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsberei-
chen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
verordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt.
(3) Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem
Arbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversiche-
rungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. In
diesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der
Beschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausge-
stattetes Personaldokument mitzuführen und vorzu-
legen hat.
§ 100
Hinterlegung
(1) Gewährt
1. die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs-
geld oder
2. ein Träger der Sozialhilfe laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt,
soll der Leistungsträger die Hinterlegung des Sozial-
versicherungsausweises verlangen; hiervon darf nur
abgesehen werden, wenn überwiegende Interessen
des Leistungsberechtigten einer Hinterlegung entge-
genstehen. Gewährt eine Krankenkasse Krankengeld
oder Verletztengeld, kann sie die Hinterlegung des
Sozialversicherungsausweises verlangen. Der Sozial-
versicherungsausweis ist spätestens bei Wegfall der
Leistung unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Lei-
stungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kön-
nen die Bundesanstalt für Arbeit und die Krankenkasse
die Leistung bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz
oder teilweise versagen oder entziehen, der Träger der
Sozialhilfe kann die Leistung bis zu dem in § 25 Abs. 2
und 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Um-
fang beschränken; § 66 Abs. 3 und § 67 des Ersten
Buches gelten.
(2) Während einer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung
wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die
Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises ver-
langen; er ist spätestens bei Beendigung der Lohn-
fortzahlung unverzüglich zurückzugeben. Hat der
Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungs-
ausweises verlangt, ist er berechtigt, die Lohn- oder
Gehaltsfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeit-
nehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinter-
legt; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Ver-
letzung seiner Hinterlegungspflicht nicht zu vertreten
hat.
§ 101
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnul}g
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen:
1 . a) das Muster des Sozialversicherungsausweises
und die Form der Eintragungen,
b) das Nähere über die Ausstattung des Sozial-
versicherungsausweises mit einem Lichtbild,
c) das Nähere über den Inhalt des Sozialversiche-
rungsausweises, soweit er nicht Angaben über
den Beschäftigten betrifft,
2. die Wirtschaftsbereiche oder einzelne Wirtschafts-
zweige, in denen neben den in § 99 Abs. 2 aus-
drücklich genannten Wirtschaftsbereichen der
Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit
wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere
mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99
Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
chen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglich-
keiten erforderlich werden,
3. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99
Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
chen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschafts-
bereiche, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten
nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-
gebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweiter Titel
Meldungen
§ 102
Kontrollmeldung
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Nicht-
vorlage des Sozialversicherungsausweises unverzüg-
lich zu melden, wenn der Beschäftigte den Sozialver-
sicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsver-
hältnisses nicht vorlegt und die Vorlage nicht innerhalb
von drei Tagen nachholt. Die Meldung enthält für den
Beschäftigten
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen sowie
3. seine Anschrift.
Die Meldung ist spätestens am Tag der Beschäfti-
gungsaufnahme unverzüglich abzugeben, wenn eine
Meldung nach § 103 Abs. 1 zu erstatten ist und mit
dieser zu verbinden. Mit einer Anmeldung nach § 28 a
Abs. 1 oder § 104 kann sie verbunden werden. Ist die
Versicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburts-
datum anzugeben. Die Angaben zur Person sollen
amtlichen Unterlagen entnommen werden.
(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist die
Krankenkasse, die
1. für geringfügig Beschäftigte bei Versicherungs-
pflicht des Beschäftigten,
2. für Mehrfachbeschäftigte ohne Anwendung des
§ 178 des Fünften Buches
zuständig wäre.
§ 103
Sofortmeldung
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden
Beschäftigten, der zur Mitführung seines Sozialversi-
cherungsausweises verpflichtet ist (§ 99 Abs. 2, § 101
Nr. 2 und 3), spätestens am Tag der Beschäftigungs-
aufnahme unverzüglich eine Meldung zu erstatten.
§ 102 Abs. 2 gilt.
(2) Die Meldung enthält für jeden Beschäftigten
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen,
3. den Arbeitgeber sowie
4. den Beginn der Beschäftigung.
§ 102 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt.
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn eine Anmeldung nach § 28 a Abs. 1 oder § 104
innerhalb der Frist des Absatzes 1 erstattet wird.
§ 104
Meldung für geringfügig Beschäftigte
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden
geringfügig Beschäftigten (§ 8)
1. bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung,
2. bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung,
3. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-
namens,
4. bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäfti-
gung
eine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.
(2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten
insbesondere
1. die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
2. Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäfti-
gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt
wird,
3. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-
bes,
4. die zuständige Einzugsstelle.
Zusätzlich sind anzugeben
1 . bei der Anmeldung
a) die Anschrift,
b) der Beginn der Beschäftigung,
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-
nummer erforderliche Angaben,
2. bei der Abmeldung
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b) das Ende der Beschäftigung,
3. bei einer Änderungsmeldung
eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
noch nicht gemeldet worden ist.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den
Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.
§ 105
Auskunftspflicht des Beschäftigten
und Aufgaben der Einzugsstellen
(1) Bei Meldungen nach § 102 hat der Beschäftigte
auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft
über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 und den
zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2
Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend. Darüber hinaus
kann die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträ-
ger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsaus-
weises informieren und die ihr bekannten, zur Beurtei-
lung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs
erforderlichen Daten offenbaren.
(2) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 103
auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
men und mit den Anmeldungen zu vergleichen; sofern
eine Anmeldung nach Ablauf der Meldefrist nicht einge-
gangen ist, hat sie die unverzügliche Abgabe der
Anmeldung durch den Arbeitgeber zu veranlassen.
(3) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 104
auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
men und spätestens am siebten Tag nach dem Ein-
gang der Meldung an die Datenstelle der Rentenversi-
cherungsträger zu übermitteln. Enthält die Meldung
keine Versicherungsnummer, hat die Einzugsstelle vor
Weiterleitung der Meldung an die Datenstelle die Ver-

gabe einer Versicherungsnummer zu veranlassen. Die
Datenstelle speichert die Meldungen in einer besonde-
ren Datei, übermittelt sie an die Bundesanstalt für
Arbeit zum Zwecke der Erfüllung deren Aufgaben und
gleicht sie mit dem Bestand dieser Datei daraufhin ab,
ob für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemeldet oder die Zeitgrenzen
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sind. Ist das der Fall,
veranlaßt die Datenstelle unverzüglich bei den Ein-
zugsstellen eine Überprüfung der Beschäftigungsver-
hältnisse. Die Datenstelle hat die Meldungen fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abmel-
dung erfolgt ist, unverzüglich zu löschen.
§ 106
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen
1 . die Form der Meldungen nach den §§ 102 bis 104,
2. die Frist der Meldungen nach § 104,
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-
dungen erforderlichen Angaben zu machen sind,
4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und
Weiterleitung der Daten,
5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Form Meldungen auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder durch Datenübertragung erstat-
tet werden,
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder
Angaben verzichtet wird,
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die
Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten
hat,
8. unter welchen Voraussetzungen und an welche
Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich-
bare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
tragung erstatten wollen, diese Meldungen abwei-
chend von § 104 zu erstatten haben.
Dritter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 107
Prüfungen
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung
der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist
berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob
die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet
sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit-
gebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort
Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren
Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung
der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch
berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Drit-
ter während der Geschäftszeit zu betreten. Sie ist hier-
bei von den Krankenkassen, den Trägern der Renten-
versicherung, den in § 20 des Ausländergesetzes
genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach
Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Gesetz z1:,1r Bekämpfung
der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern
der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Auf-
gaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvor-
schriften bleiben unberührt. Für diese "Behörden gelten
die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt
bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maß-
gabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt wer-
den kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen
ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten
untereinander auszutauschen.
(2) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnah-
men nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden; Der
Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf
Verlangen unverzüglich insbesondere die erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2
genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2
Zehntes Buch gilt entsprechend.
(3) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-
sicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen
nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben
nach§ 28p.
§ 108
Leistungserstattung
(1) War der Sozialversicherungsausweis bei einem
Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die
Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob fahrlässig
unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Mel-
dung zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten,
soweit sie vom Leistungsempfänger nicht erstattet
wurden oder eine Erstattung nicht zu erreichen ist.
(2) § 50 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
§ 109
Ausnahmen
(1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für
1. Beschäftigte, die in der jeweiligen Beschäftigung in
der Krankenversicherung und Rentenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind und keine Beiträge an die Bundesanstalt
für Arbeit zu entrichten haben, es sei denn, die
jeweilige Beschäftigung wird geringfügig ausgeübt,
2. Beschäftigte im Haushalt, wenn die einzelne
Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht
überschreitet,
3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-
schaftlichen Unternehmers,
4. Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes entsandt worden sind, und
5. Beschäftigte bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
die eine allgemeinbildende Schule besuchen, wenn
die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8
Abs. 1 nicht überschreitet,
soweit in dem folgenden Absatz keine abweichenden
Regelungen getroffen worden sind.
(2) Ein Beschäftigter nach Absatz 1 Nr. 4 ist ver-
pflichtet, sich einen Ersatzausweis bei der für den

1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Beschäftigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskran-
kenkasse ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des
Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Auf-
nahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nachgewiesen wird. Der Ersatzausweis ent-
hält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum,
den Arbeitgeber und die ausstellende Krankenkasse.
Der Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung
ausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung
der ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 99
Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Ausstellung des
Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch
die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwenden-
den Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder der Arbeits-
erlaubnis erfüllt werden. § 111 gilt. Satz 1 gilt nicht für
entsandte Beschäftigte, die nach der Arbeitserlaubnis-
verordnung keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, mit Aus-
nahme von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit
Montage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Repara-
turen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf-
tigt werden.
(3) Die Regelungen des Zweiten Titels dieses
Abschnitts gelten nicht für Beschäftigte, die ihre
Beschäftigung im Schaustellergewerbe oder im Rah-
men des Auf- und Abbaus von Messen und Ausstellun-
gen ausüben und deren Beschäftigung innerhalb eines
Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage
begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen
Zeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Satz 1 gilt
auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft,
deren Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Eigenart auf längstens 18 Tage begrenzt zu sein
pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich
begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs-
mäßig ausgeübt wird.
§ 110
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Rege-
lung des § 109 Abs. 3 auch auf gleichartige Beschäfti-
gungen in anderen Wirtschaftszweigen erstreckt wer-
den kann."
4. Folgender Siebter Abschnitt wird angefügt:
„Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 111
Bu ßgeldvorsch ritten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1 . entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-
wendet,
2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1
Satz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht
führt oder nicht aufbewahrt,
4. entgegen § 28 o Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes,
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-
weis zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten verwendet,
6. entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 2 oder § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozial-
versicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein
anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei
denn, daß er seine Personalien auf andere Weise
nachweist,
7. entgegen § 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Maß-
nahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt
oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorlegt oder
8. einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nr. 1 bis 5, 7
oder 8, § 28 n Nr. 6 oder 7 oder § 28 p Abs. 8, auch
in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1
bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschritt verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt
abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Haus-
gewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungs-
beitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40
Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-
übung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung
behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung
benachteiligt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 112
Allgemeines über Bußgeldvorschriften
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt,
2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;
mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt
die Landesregierung die zuständige Stelle,
3. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die
Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für
ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 und 7,

4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2,
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4
gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch
eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung
bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal-
tungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter
Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wahr.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehn-
ten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordr.ungs-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 11 o Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
§ 113
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-
ten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit,
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche-
rung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich
gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen."
Artikel 2
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606), wird wie folgt geändert:
1. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsent-
gelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches nicht übersteigt;
solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe den Betrag von sechshundertzehn Deut-
sche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maß-
gebend,".
b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsent-
gelts(§ 227) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze
überschritten, tragen der Versicherungspflichtige
und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese
Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts
jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber
den Beitrag allein."
2. § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
,,im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entspre-
chend."
3. In§ 307 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer" die Worte
,,vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 98 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November
1982 (BGBI. 1 S. 1450), der zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330) geändert worden ist, werden jeweils die Worte
,,grob fahrlässig" durch das Wort „leichtfertig" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1383),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1385 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-
dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist
dieser Betrag maßgebend,".
2. Dem § 1385 Abs. 4 wird angefügt:
„Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in
Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag
von dem diese Grenze überschreitenden Teil des
Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der
Arbeitgeber den Beitrag allein."
3. In § 1386 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 und 4"
durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
Abs. 4" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),
wird wie folgt geändert:
1. In § 112 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-

1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist
dieser Betrag maßgf'bend, ".
2. Dem § 112 Abs. 4 wird angefügt:
„ Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in
Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag
von dem diese Grenze übersteigenden Teil des
Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der
Arbeitgeber den Beitrag allein."
3. In§ 113 Satz 2 werden die Worte,,§ 95 Abs. 1 und 4"
durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
Abs. 4" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Das Reichsknappschaftsg9Setz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)
wird wie folgt geändert:
1 . In § 130 Abs. 6 Buchstabe a werden die Worte „ein
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbe-
züge" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sieben-
hundertfünfzig Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
Betrag maßgebend,".
2. Dem § 130 Abs. 6 wird angefügt:
„Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts(§ 227
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in Satz 1
Buchstabe a genannte Grenze überschritten, tragen
der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von
dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsent-
gelts in dem in Satz 1 Buchstabe a genannten Verhält-
nis; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein."
3. In § 130 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1
und 4" durch die Worte,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
Abs. 4" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie
folgt geändert:
1. In § 110 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten ,,§ 66
des Ersten Buches" die Worte „oder nach § 100 Abs. 1
Satz 4 des Vierten Buches" eingefügt.
2. § 112 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden aufgehoben.
3. § 132 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 4 werden die Worte „nach
§ 133 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte „in der
Arbeitsbescheinigung nach § 133" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „üblichen" gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Worte
,,Die Bundesanstalt" ersetzt.
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt
Satz 3 mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht
nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung ausgeübt werden kann."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „durch den Direktor
des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter" ge-
strichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche
Anordnung."
cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte
„Die Prüfungsanordnung ist" durch die Worte
,,Schriftliche Prüfungsanordnungen sind" er-
setzt.
4. § 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des
Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,".
b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
„2. wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen
für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz
über die Sozialversicherung Behinderter in
geschützten Einrichtungen erfüllt und das
monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
steigt, oder".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine
einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhal-
ten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des
Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze."
Artikel 8
Änderung des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 57 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) werden nach dem

Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1829
Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder leichtfertig" ein-
gefügt.
Artikel 9
Übergangsvorschrift
Nach Artikel II § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330)
geändert worden ist, wird eingefügt:
,,§ 18 a
Sozialversicherungsausweis
Die Rentenversicherungsträger haben für alle Beschäf-
tigten, die im Besitz einer Versicherungsnummer sind und
noch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, bei
erstmaliger Vergabe eines neuen Sozialversiche,·ungs-
nachweisheftes nach dem 31 . Dezember 1990, späte-
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, einen Sozial-
versicherungsausweis von Amts wegen auszustellen. Bei
Beschäftigungsverhältnissen, die am 30. Juni 1991 beste-
hen, gilt bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-
weises nach Artikel 1 § 96 Abs. 1 der Ausweis über die
Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem
Sozialversicherungsnachweisheft als Sozialversiche-
rungsausweis. Artikel 1 § 96 Abs. 2 gilt.
§ 18 b
Meldung für geringfügig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat jeden bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes geringfügig Beschäftigten anzumelden. Artikel 1
§§ 104 und 106 gilt entsprechend."
Artikel 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 101 und 106 des Artikels 1 Nr. 3 treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Die §§ 95, 96 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3,
§§ 97 bis 100, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1
Satz 1 und 3, §§ 108, 109 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Nr. 5 und 6
des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten am 1. Juli 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d03fa611ef12fa90….