Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24?asof=2019-10-21#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24?asof=2019-10-21#abs-2 (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24?asof=2019-10-21#abs-3 (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24?asof=2019-10-21#abs-4 (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24?asof=2019-10-21#abs-5 (5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.07.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 26.12.2020 (siehe Fassungen).
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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