Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-1 (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-2 (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-3 (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-4 (4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-5 (5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 368 Entscheidungen zu § 5 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 156/24Sonderkündigungsschutz für Schwangere - Vereinbarkeit mit Unionsrecht - nachträgliche Zulassung der KündigungsschutzklageZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2008 – 10 Sa 26/08Zitiert von 2
- BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 732/08Zitiert von 12
- BAG, 28.01.2010 – 2 AZR 985/08Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der SechsmonatsfristZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.12.2025 – 15 SLa 550/25
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2025 – 6 SLa 235/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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