Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 361
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 156/24Sonderkündigungsschutz für Schwangere - Vereinbarkeit mit Unionsrecht - nachträgliche Zulassung der KündigungsschutzklageZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2008 – 10 Sa 26/08Zitiert von 2
- BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 732/08Zitiert von 12
- BAG, 28.01.2010 – 2 AZR 985/08Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der SechsmonatsfristZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.12.2025 – 15 SLa 550/25
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2025 – 6 SLa 235/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-1 (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-2 (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-3 (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-4 (4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/5#abs-5 (5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.