Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist
Stand: 10.06.2019
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Wird zitiert von 276 Entscheidungen zu § 6 KSchG →
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Nach Gewicht
- BAG, 18.01.2012 – 6 AZR 407/10(Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats)Zitiert von 98
- BAG, 04.05.2011 – 7 AZR 252/10(Befristungskontrollklage - Verstoß des Arbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 17 S 2 TzBfG i.V.m. § 6 S 2 KSchG)Zitiert von 57
- BAG, 23.04.2008 – 2 AZR 699/06Kündigungsschutz: Fristwahrende Wirkung eines Weiterbeschäftigungsantrags für eine zweite fristlose Kündigung in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 15.05.2012 – 7 AZR 6/11(Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. § 6 S 1 KSchG entsprechend)Zitiert von 30
- LAG Düsseldorf, 03.11.2008 – 14 Sa 1034/08Zitiert von 4
- BAG, 21.08.2019 – 7 AZR 563/17Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des ArbeitsgerichtsZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 2 AZR 128/25Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - StellungnahmefristZitiert von 1
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- ArbG Offenbach am Main, 25.11.2025 – 1 Ca 136/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.