Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 24
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24?asof=2023-01-19#abs-1 (1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24?asof=2023-01-19#abs-2 (2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24?asof=2023-01-19#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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30.07.2014 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I 1311)
BGBl. 2014 I S. 1311
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 24 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 24 eingefügt und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.