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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1311

BGBl. 2014 I S. 1311 · 13.463 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
                                          Gesetz
                    zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
                 (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSAStabG)
                                                Vom 30. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

     „(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ord-
  nungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem
  Künstlersozialversicherungsgesetz und die recht-
  zeitige und vollständige Entrichtung der Künstler-
  sozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung er-
  folgt
  1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern,
     die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24
     des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der
     Künstlersozialkasse erfasst wurden,
  2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern
     mit mehr als 19 Beschäftigten und
  3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Ka-
     lenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehen-
     den Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
  Bei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt-
  und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebs-
  nummer aufweisen, wird der Arbeitgeber insgesamt
  geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforde-
  rung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der

  Deutschen Rentenversicherung erlassen die erfor-
  derlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe-
  pflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur
  Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler-
  sozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider-
  spruchsbescheide. Die Träger der Rentenversiche-
  rung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sach-
  verhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der
  Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungs-
  gesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber

  durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstler-
  sozialversicherungsgesetzes.“

2. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
    „(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im
  Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien

  zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
  zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient
  dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu er-
  fassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftig-
  ten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu

  prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenver-

  sicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im
  Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu
  erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur
  Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach
  Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Ren-
  tenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich
  oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber
  über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde
  und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Be-
  stätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung
  nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt.
  Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rah-
  men einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern
  mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Ab-
  satz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise
  auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachver-
  halt, muss er diesen nachgehen.“
3. Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.

                       Artikel 2
                    Änderung des
         Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Satz 3
   und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.

2. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selb-
  ständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Ab-
  satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die
  Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem
  Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
  Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt.
  Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
3. § 32 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 32

     (1) Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit
  einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung
  einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. Die Aus-
  gleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse ge-
  genüber die den Unternehmern obliegenden Pflich-
BGBl. 2014, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
  ten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wir-
  kung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszah-
  lungen. Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Aus-
  gleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz
  die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter
  Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßge-
  benden Berechnungsgrößen. In der Vereinbarung
  kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend
  von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszah-
  lungen bleibt davon unberührt. Die Künstlersozial-
  kasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungs-
  kosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln.
  Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundes-
  versicherungsamtes.

     (2) Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig

  die abweichenden Berechnungsgrößen nach Ab-

  satz 1 Satz 3. Im Rahmen der Überprüfung kann

  die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichs-
  vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern
  Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25
  verlangen und Prüfungen durchführen. Im Übrigen
  entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und
  Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künst-
  lersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a
  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre,
  für die Pflichten des Unternehmers durch die Aus-
  gleichsvereinigung erfüllt werden. Die weiteren Rechte
  und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegen-
  über der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.
     (3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichs-
  vereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Anga-
  ben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur
  Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.“

4. § 35 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 35

     (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die recht-

  zeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-
  teile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe
  bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den
  Ausgleichsvereinigungen.
     (2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozial-
  kasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Melde-
  pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsge-
  setz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozial-
  abgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die
  Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforder-
  lichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabe-
  pflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur
  Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstler-
  sozialversicherungsgesetz einschließlich der Wider-
  spruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige
  Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig
  über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung
  und ihren Beginn zu informieren. Die Information er-

  folgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Be-

  ginn der Prüfung.

     (3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüf-
  gruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwer-
  punktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen
  durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den
  Arbeitgebern, indem sie insbesondere

  1. die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Renten-
     versicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe
     berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hin-
     blick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
  2. Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zu-
     sammenführt und sie für die Prüferinnen und Prü-
     fer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet,
     einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für
     die Prüfpraxis;

  3. spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzel-
     nen Branchen oder für typische Gruppen von Un-
     ternehmen erarbeitet;
  4. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
     rung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prü-

     fern spätestens am Tag der Prüfung alle zweck-

     dienlichen Hinweise für die Durchführung der Prü-

     fung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und

  5. gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
     rung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontin-
     gentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches
     Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
     (4) Die Träger der Rentenversicherung und die
  Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der
  Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozial-
  versicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zu-
  sammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird
  eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die
  mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesminis-
  terium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeits-
  gruppe als beratendes Mitglied an.
     (5) Entstehen durch die Überwachung der Künst-
  lersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur
  Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie
  durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
     (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungs-

  vorschriften.“

5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
  des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
  tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit
  einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
  werden.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
          BUK-Neuorganisationsgesetzes
  Das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
   Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
  „bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma
        am Ende durch einen Punkt ersetzt.“

2. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-

   fasst:

  „b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem
          Wort „Stelle“ das Komma durch einen Punkt
          ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.“
BGBl. 2014, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
3. In Artikel 6 Nummer 9 werden die Wörter „§ 157 Ab-
   satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 157 Absatz 1
   Satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung der
     KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

   § 1 Absatz 1 der KSVG-Beitragsüberwachungsver-
ordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrich-
tung der Beitragsanteile der Versicherten und der
Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die
Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften.“

                       Artikel 5
                  Folgeänderungen
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
   durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3“

     durch die Wörter „Absatz 1a Satz 5“ ersetzt.
  b) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

     „20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich
          der Melde- und Abgabepflicht nach dem
          Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen
          ist, sowie Informationen zum Verfahrens-
          stand hinsichtlich der Melde- und Abgabe-
          pflicht nach dem Künstlersozialversiche-
          rungsgesetz,“.
  c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
     „21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Be-
          stätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgege-
          ben hat.“

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 30. Juli 2014
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 579b847269b5f71f….