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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1530 · S. 14

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1
Eine versäumte Folgeänderung wird berichtigt.

Zu Nummer 2
Durch die erneute Einfügung eines neuen Absatzes 3 wird das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen
Auftragserteilung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkreti-
siert. Demnach werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalen-
derjahr erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt.
In Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Absatz 2 Satz 2 unberührt bleibt. Dem-
nach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Absatz 2 Satz 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze
des Absatzes 3 Satz 1 überschritten ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 15 –                         Drucksache 18/1530


Zu Nummer 3
Durch die Neufassung wird § 32 KSVG an die bestehende Praxis bei Neugründungen und bei der Durchfüh-
rung von Ausgleichsvereinigungen angepasst. Bisher sieht Absatz 1 zwei Möglichkeiten für die Gründung
einer Ausgleichsvereinigung vor: Die zur Abgabe Verpflichteten bilden mit Zustimmung der Künstlersozial-
kasse eine Ausgleichsvereinigung oder die Ausgleichsvereinigung wird durch Vertrag zwischen der Künst-
lersozialkasse und der Ausgleichsvereinigung gegründet. Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung durch
Vertrag hat sich bewährt. Der erste Fall kommt dagegen in der Praxis nicht mehr vor, da er keine Verwal-
tungsvereinfachung mit sich bringt. Er kann entfallen. Absatz 1 Satz 1 und 2 werden entsprechend angepasst.
In Absatz 1 Satz 1 werden außerdem die Wörter „nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete“ durch die Wörter „mit
einem Vertreter mehrerer Unternehmer“ ersetzt. Die neue Formulierung stellt klar, dass auch nicht abgabe-
pflichtige Unternehmer Mitglied einer A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.373 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1530, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.598–43.971 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 04d14963a52056a6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP