Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6?asof=2022-04-06#abs-1 (1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6?asof=2022-04-06#abs-1a (1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6?asof=2022-04-06#abs-2 (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6?asof=2022-04-06#abs-3 (3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6?asof=2022-04-06#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 6 Abs. 1a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 3 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. I S. 1412
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. I S. 1568
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