Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 161 Auflösung und Liquidation

Stand: 18.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161#abs-1 (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161#abs-2 (2) Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161#abs-3 (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161#abs-4 (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.

§ 160 § 162