§ 148 Rechtsstellung der Liquidatoren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 28.01.2016 – I-3 Wx 21/15
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
- KG, 24.09.2020 – 1 W 1347/20Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 12.10.2010 – 20 W 382/10
- OLG Hamm, 16.07.2007 – 15 W 56/07
6 Entscheidungen zu § 148 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-2 (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-3 (3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-4 (4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-5 (5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-6 (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-7 (7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/148#abs-8 (8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.