Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 161 Auflösung und Liquidation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 161 aufgehoben durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 161 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 161 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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