Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 161 Auflösung und Liquidation

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/161?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.

§ 153 § 155