§ 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-1 (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-2 (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-3 (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-4 (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-5 (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/132#abs-6 (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 132 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 – 10 K 225/01Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.04.2012 – 14 O 34/12
- BFH, 27.03.2012 – I R 62/08Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Veranlagungszeitraum 2003 - Verdeckte Regelungslücke - Unechte Rückwirkung - Verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 1 EStG 2002 - Bilanzierung bei stiller BeteiligungZitiert von 16
- BFH, 22.07.1997 – VIII R 57/95Einnahmen aus Kapitalvermögen: Zufluss von gutgeschriebenen Renditen aus einem Schneeballsystem bei vereinbarter Wiederanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- BFH, 22.07.1997 – VIII R 13/96Einkommensteuer: Erfassung von Renditen aus einem Schneeballsystem als Einnahmen aus Kapitalvermögen bei einer typischen stillen Gesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BFH, 22.07.1997 – VIII R 12/96Einkommensteuer: Erfassung von in einem Schneeballsystem gutgeschriebenen Renditen als Einnahmen aus Kapitalvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 · Vororganschaftliche MehrabführungenZitiert von 25
- FG Düsseldorf, 22.06.2018 – 1 K 3020/16 F
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2015 – 5 W 35/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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