Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 6 Entschädigung für Aufwand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 165
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Nach Gewicht
- BFH, 06.07.2015 – X K 5/13Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BFH an einem Tag - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - KopierkostenZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2025 – L 10 KO 549/25
- VG München, 15.02.2022 – M 19 M 21.5366
- BPatG, 28.06.2019 – 1 Ni 18/14 (EP)
- LSG Thüringen, 22.10.2018 – L 1 JVEG 71/17Zitiert von 3
- BFH, 25.03.2015 – X K 8/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - Kopierkosten)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)
- LSG Thüringen, 18.11.2025 – L 1 JVEG 725/25
- SG Karlsruhe, 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/6#abs-1 (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/6#abs-2 (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.