Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 6 Entschädigung für Aufwand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/6#abs-1 (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/6#abs-2 (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 6 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.07.2015 – X K 5/13Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BFH an einem Tag - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - KopierkostenZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2025 – L 10 KO 549/25
- VG München, 15.02.2022 – M 19 M 21.5366
- BPatG, 28.06.2019 – 1 Ni 18/14 (EP)
- LSG Thüringen, 22.10.2018 – L 1 JVEG 71/17Zitiert von 3
- BFH, 25.03.2015 – X K 8/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Grundsatz der Kostenminimierung - Kopierkosten)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)
- LSG Thüringen, 18.11.2025 – L 1 JVEG 725/25
- SG Karlsruhe, 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2015 I S. 2218
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.