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Artikel 1 · BT-Drs. 16/7103 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Justizvergütungs- und

Zu Artikel 1 (Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 23 JVEG)
Die derzeit in § 23 JVEG enthaltenen Regelungen über Ent-
schädigungen bei Überwachungsmaßnahmen werden durch
einen neuen Absatz 1 ersetzt. Nach dieser Vorschrift sollen
Telekommunikationsunternehmen, die Maßnahmen ausfüh-
ren oder Auskünfte erteilen, für die in der neuen Anlage 3 zu
diesem Gesetz (vgl. Nummer 2) besondere Entschädigungen
bestimmt sind, Entschädigungen ausschließlich nach dieser
Anlage erhalten. Die sonstigen Regelungen des § 23 JVEG
sollen in diesen Fällen nicht mehr anwendbar sein.
Zu Nummer 2
Zur Vorbemerkung
Mit Absatz 1 der Vorbemerkung wird klargestellt, dass die in
der Anlage vorgesehenen Pauschalen alle dem Unternehmen
entstehenden Aufwendungen abdecken und daneben keine
weiteren Aufwendungen (etwa für Porto) erstattet werden.
Um die Einrichtung elektronischer Schnittstellen durch die
Bedarfsträger zu fördern, sieht Absatz 2 vor, dass sich die
Entschädigungszahlungen, soweit sie auf der Grundlage der
tatsächlichen Personalkosten kalkuliert sind, um 20 Prozent
ermäßigen, wenn die berechtigten Stellen Leistungen der Te-
lekommunikationsunternehmen über zentrale Kontaktstellen
anfordern und abrechnen. Dies ist auch in der Sache gerecht-
fertigt, weil in die Entschädigungssätze ein Aufschlag für
Rückfragen und sonstige Schwierigkeiten eingerechnet ist.
Zu Abschnitt 1
In diesem Abschnitt sollen die Entschädigungsbeträge fest-
gelegt werden, die für die Überwachung der Telekommuni-
kation zu zahlen sind.
Als Anschluss im Sinne der Nummern 100 und 101 gilt jede
Zugangsmöglichkeit zu öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsnetzen oder zum Internet, die einem Nutzer zur
Verfügung gestellt wird über
– einen analogen Telefonanschluss;
– einen ISDN-Anschlus

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.656 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7103, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.654–26.310 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 30f860b9c598073f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP