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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 994

BGBl. 2009 I S. 994 · 19.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 994




                                      Gesetz
            zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikations-
          unternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
             (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)
                                               Vom 29. April 2009


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                    Artikel 1
                        Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
  Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 23
                                               Entschädigung Dritter
     (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunika-
  tionsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt
  werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die
  Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
    (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivil-
  prozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenschein-
  nahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs-
  behörde
  1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
     entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder
  2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
  werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, wer-
  den ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
    (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird
  entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als
  10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
  1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die
     gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
  2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
      a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung
         eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
      b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein
         Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-
         Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
  Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
    (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-
  kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.“

BGBl. 2009, Seite 995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 995
2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:

     Nr.                                                                      Tätigkeit

   Vorbemerkung:
     (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
   verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
   ein.
     (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
   Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
   mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
   nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.

                                                                      Abschnitt 1
                                                           Überwachung der Telekommunikation

     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
   Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

    100    Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
           hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
           je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
           golten.

    101    Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
           Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
           behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
           für jeden überwachten Anschluss,

    102    – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert . . . . . .

    103    – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
             als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    104    – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:

                                               „Anlage 3
                                         (zu § 23 Abs. 1)

                                            Höhe

. . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100,00 EUR

                                          35,00 EUR

                                          24,00 EUR

. . . . . . . . . . . .                   42,00 EUR
             je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    75,00 EUR
             (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-
           Anschlusses anzuwenden.
             (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
           Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-
           kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

           Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:

    105    – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    106    – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    107    – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:

    108    – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    109    – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    110    – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-
           tragungsgeschwindigkeit (DSL):

    111    – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    112    – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    113    – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  40,00 EUR

  70,00 EUR

 125,00 EUR

 490,00 EUR

 855,00 EUR

1 525,00 EUR

  65,00 EUR

 110,00 EUR

 200,00 EUR
BGBl. 2009, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996


      Nr.                                                                       Tätigkeit                                                                                Höhe

                                                                             Abschnitt 2
                                                                    Auskünfte über Bestandsdaten
      200   Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
            1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
               TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
               diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
            2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
               muss:
            je angefragten Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              18,00 EUR

      201   Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
            fen werden muss:
            für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
            Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                35,00 EUR
              Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
            Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

                                                                              Abschnitt 3
                                                                     Auskünfte über Verkehrsdaten
      300   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
            für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         30,00 EUR
               Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

      301   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
            stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
            abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
            je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        90,00 EUR
               Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

      302   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
            hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            30,00 EUR
      303   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
            gungsbehörde benannte Funkzelle:
            Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            4,00 EUR
      304   Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
            Zeitraum bekannt sind:
            Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
            Standort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60,00 EUR
            Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
      305   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
              mehr als 10 Kilometer:
              Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                190,00 EUR

      306   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
              als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
              Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                490,00 EUR
      307   – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
              als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
              Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                930,00 EUR
               Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
            der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
            mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.

      308   Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
            Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
            meter Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        110,00 EUR

      309   Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
            in Echtzeit:
            je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       100,00 EUR
              Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
            die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.

BGBl. 2009, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997


Nr.                                                                       Tätigkeit                                                                               Höhe

310   Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       35,00 EUR

      Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
      mern 309 und 310:

311   – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
        dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    8,00 EUR

312   – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
        nicht länger als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  14,00 EUR

313   – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
        je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      25,00 EUR

314   Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     10,00 EUR

                                                                             Abschnitt 4
                                                                          Sonstige Auskünfte

400   Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
      (Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90,00 EUR

401   Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
      je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35,00 EUR“.


                                                                                  Artikel 2
                                                        Änderung des Artikel 10-Gesetzes
                  § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
               zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
               geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                                                     „§ 20
                                                                            Entschädigung
                 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2
               Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des
               Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5
               und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachge-
               wiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.“

                                                                                  Artikel 3
                                                                     Änderung des
                                                             Zollfahndungsdienstgesetzes
                  § 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
               S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
               (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                                                    „§ 23f
                                                              Entschädigung für Leistungen
                  Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-
               kommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mit-
               wirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a
               eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizver-
               gütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.“

                                                                                  Artikel 4
                                                                    Änderung des
                                                             Telekommunikationsgesetzes
                  § 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekom-
               munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Ar-
               tikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
               werden aufgehoben.

BGBl. 2009, Seite 998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 998

                                             Artikel 5
                                          Inkrafttreten
         Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
       Kalendermonats in Kraft.



         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
       blatt zu verkünden.


         Berlin, den 29. April 2009

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Die Bundesministerin der Justiz
                               Brigitte Zypries

                         Der Bundesminister des Innern
                                  Schäuble

                        Der Bundesminister der Finanzen
                                Peer Steinbrück

                                  Der Bundesminister
                         f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                          Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 994. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd483ce385f19383….