Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 23 Entschädigung Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
Änderungsverlauf
-
16.07.2024 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
-
10.12.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2015 I S. 2218
-
29.04.2009 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I 994)
BGBl. 2009 I S. 994
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.