§ 98a Rasterfahndung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.02.2009 – 2 BvR 1372/07Zitiert von 9
- OLG Köln, 06.10.2000 – 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
- BGH, 20.04.2001 – 1 BGs 48/01Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 – 1 S 982/18Zitiert von 13
- BVerfG, 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 · Rasterfahndung IIZitiert von 99
- BGH, 06.04.2006 – 1 StR 78/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.02.2023 – 2 StR 270/22Verdeckte Ermittlungen bei Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer heimlichen Befragung eines Beschuldigten durch eine Vertrauenspersonen zur Aufdeckung einer Straftat von erheblicher BedeutungZitiert von 7
- BGH, 02.06.2021 – 3 StR 21/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer TatumständeZitiert von 100
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 – OVG 1 S 13.18Zitiert von 5
16 Entscheidungen zu § 98a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/98a#abs-1 (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/98a#abs-2 (2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/98a#abs-3 (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/98a#abs-4 (4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/98a#abs-5 (5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.