Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 169
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2012 – VII ZB 60/09Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die notwendige Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem bezahlten UrlaubstagZitiert von 5
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
- BGH, 05.10.2021 – VIII ZB 68/20Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer AuskunftZitiert von 16
- BGH, 21.08.2014 – VII ZR 144/13Nichtzulassungsbeschwerde nach berufungsgerichtlicher Verurteilung zur Erteilung von Buchauszügen im Rahmen der Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung: Bemessung der Beschwer bei Hinzuziehung von HilfspersonenZitiert von 11
- BPatG, 08.11.2022 – 6 Ni 32/16 (EP)
- BPatG, 20.12.2021 – 7 Ni 10/19 (EP)
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 506/25Berücksichtung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bemessung der Beschwer durch eine Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleichsverfahren
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
- BGH, 22.04.2026 – IV ZB 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.