Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
Stand: 01.01.2021
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 22 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2012 – VII ZB 60/09Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die notwendige Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem bezahlten UrlaubstagZitiert von 5
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
- BGH, 21.08.2014 – VII ZR 144/13Nichtzulassungsbeschwerde nach berufungsgerichtlicher Verurteilung zur Erteilung von Buchauszügen im Rahmen der Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung: Bemessung der Beschwer bei Hinzuziehung von HilfspersonenZitiert von 12
- BPatG, 08.11.2022 – 6 Ni 32/16 (EP)
- BPatG, 20.12.2021 – 7 Ni 10/19 (EP)
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 630/12Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem Recht: Entschädigungsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines MitarbeitersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.07.2026 – 6 U 36/26Zivilprozessrecht: Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichung des Mindestbeschwerdewertes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 506/25Berücksichtung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bemessung der Beschwer durch eine Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleichsverfahren
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.