Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 19 Grundsatz der Entschädigung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19#abs-1 (1) Zeugen erhalten als Entschädigung
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19#abs-2 (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19#abs-3 (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/19#abs-4 (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 19 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 03.07.2018 – L 1 JVEG 364/18Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 29.10.2018 – L 1 JVEG 1523/17
- OVG Saarland, 18.06.2024 – 2 F 164/23Zitiert von 1
- LG Halle, 31.07.2017 – 7 Ns 126 Js 13249/14 (5/17), 7 Ns 5/17
- BSG, 02.10.2008 – B 9 SB 7/07 RZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 – L 10 KO 2265/23 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.11.2025 – 31 A 1962/23.O
- LSG Thüringen, 24.10.2025 – L 1 JVEG 600/25
- LSG Bayern, 18.09.2025 – L 12 SF 225/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.