Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Tübingen, 06.12.2022 – 5 O 183/21
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
- LSG Thüringen, 22.10.2018 – L 1 JVEG 71/17Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 13.09.2018 – L 1 JVEG 487/17Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 – L 2 SF 159/09Zitiert von 2
- BGH, 05.11.2024 – VI ZR 12/24Bemessung des fiktiven HaushaltsführungsschadensZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.01.2026 – 8 U 3/26 (vormals 12 U 124/24)
- OVG NRW, 12.11.2025 – 31 A 1962/23.O
- LSG Thüringen, 24.10.2025 – L 1 JVEG 600/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.