Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 08/976 · S. 68

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 39 JGG)
Der neue § 39 Abs. 1 Satz 2 hat den Zweck, Erwach
-
senen, für die an sich das Schöffengericht zuständig
wäre, auf jeden Fall diese Zuständigkeit zu erhalten.
Deutscher Bundestag— 8. Wahlperiode Drucksache 8/976
Die Zuständigkeitsbereiche von Jugendrichter und
Richter beim Amtsgericht decken sich nicht. Da bei
einer Verbindung von Strafsachen gegen Jugend-
liche und gegen Erwachsene nach § 103 Abs. 2
i. d. F. d. E. grundsätzlich die Zuständigkeit der Ju-
gendgerichte vorgeht, könnte mithin der Fall ein-
treten, daß der Jugendrichter zuständig wäre, ob-
wohl die Strafsache gegen den Erwachsenen an sich
vor das Schöffengericht gehörte. Der Erwachsene
würde damit einem Gericht mit niedrigerem Rang
zugewiesen, als ihm an sich zusteht. Dieses den
Grundsätzen der Zuständigkeitskonkurrenz wider-
sprechende Ergebnis wird durch den neuen Satz 2
vermieden, der den Erwachsenen in einem solchen
Fall davor bewahrt, sich vor dem Einzelrichter ver-
antworten zu müssen (vgl. auch Artikel 3 Nr. 3 des
Entwurfs) .
Der geltende Satz 2 wird Satz 3. Die Änderung
der Verweisung wird durch die Neufassung des
§ 209 StPO erforderlich (vgl. Artikel 1 Nr. 16 —
§ 209 StPO — und die dortige Begründung).
Zu Nummer 2 (§ 40 JGG)
Die Änderung der Verweisung wird durch die Neu-
fassung des § 209 StPO durch Artikel 1 Nr. 16 des
Entwurfs erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 41 JGG)
Die Änderung des § 41 Abs. 1 dient der Anpassung
der Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugend-
kammer an die neue Zuständigkeitsrangordnung bei
Zuständigkeitsüberschneidungen, die sich aus § 74 e
GVG und § 103 nach Artikel 2 Nr. 9, Artikel 3 Nr. 8
des Entwurfs ergibt.
Die Ergänzung der Nummer 1 soll klarstellen,
daß die Zuständigkeit der Jugendkammer der des

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.281 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 08/976 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 08/976, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 360.171–370.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ecb4ca0240ae9313….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP