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Artikel 3 · BT-Drs. 08/976 · S. 68
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Zu Nummer 1 (§ 39 JGG) Der neue § 39 Abs. 1 Satz 2 hat den Zweck, Erwach - senen, für die an sich das Schöffengericht zuständig wäre, auf jeden Fall diese Zuständigkeit zu erhalten. Deutscher Bundestag— 8. Wahlperiode Drucksache 8/976 Die Zuständigkeitsbereiche von Jugendrichter und Richter beim Amtsgericht decken sich nicht. Da bei einer Verbindung von Strafsachen gegen Jugend- liche und gegen Erwachsene nach § 103 Abs. 2 i. d. F. d. E. grundsätzlich die Zuständigkeit der Ju- gendgerichte vorgeht, könnte mithin der Fall ein- treten, daß der Jugendrichter zuständig wäre, ob- wohl die Strafsache gegen den Erwachsenen an sich vor das Schöffengericht gehörte. Der Erwachsene würde damit einem Gericht mit niedrigerem Rang zugewiesen, als ihm an sich zusteht. Dieses den Grundsätzen der Zuständigkeitskonkurrenz wider- sprechende Ergebnis wird durch den neuen Satz 2 vermieden, der den Erwachsenen in einem solchen Fall davor bewahrt, sich vor dem Einzelrichter ver- antworten zu müssen (vgl. auch Artikel 3 Nr. 3 des Entwurfs) . Der geltende Satz 2 wird Satz 3. Die Änderung der Verweisung wird durch die Neufassung des § 209 StPO erforderlich (vgl. Artikel 1 Nr. 16 — § 209 StPO — und die dortige Begründung). Zu Nummer 2 (§ 40 JGG) Die Änderung der Verweisung wird durch die Neu- fassung des § 209 StPO durch Artikel 1 Nr. 16 des Entwurfs erforderlich. Zu Nummer 3 (§ 41 JGG) Die Änderung des § 41 Abs. 1 dient der Anpassung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugend- kammer an die neue Zuständigkeitsrangordnung bei Zuständigkeitsüberschneidungen, die sich aus § 74 e GVG und § 103 nach Artikel 2 Nr. 9, Artikel 3 Nr. 8 des Entwurfs ergibt. Die Ergänzung der Nummer 1 soll klarstellen, daß die Zuständigkeit der Jugendkammer der des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.281 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 08/976, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 360.171–370.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ecb4ca0240ae9313….
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