Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 1645
BGBl. 1978 I S. 1645 · 54.696 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Bundesgeset blatt
Teil I
1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978
Tag Inhalt
5. 10. 78 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979)
1645
Z 5702 AX
Nr.57
Seite
1645
ueu: '.112-10; :H2-2, 300-2, 451-1, 4.54-1, 610-1-3, 300-4, 303-8
5. 10. 78 Erste Vcrordm1no zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung . . . .
!!0l-1-:W
5. 10. 78 Verordn1111q i1her d<)ll Datapostdiensl Ausland (Datapost-Verordnung)
ll('ll: DOJ-,1
. . . . . . . . . . . . . . . . 1656
1658
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkünd.unucn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
R<~chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . .
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979
(StVÄG 1979)
Vom 5. Oktober 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129,
650), zuletz t geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
1
vom 31. Mai. 1978 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„zusammenhängende Strafsachen, von denen
einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkam-
mern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-
verfassungsgesetzes gehören würden, können
verbunden bei der Strafkammer anhängig
gemacht werden, der nach § 74 e des Gerichts-
verfassungsgesetz.es der Vorran9 zukommt."
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht
höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu
seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche
obere Gericht."
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6 a
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern
nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-
verfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur
Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-
kla91te kann den Einwand nur bis zum Beginn
seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptver-
handlung geltend machen."
4. § 13 b wird aufgehoben.
5. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit
bis zur Eröffnung des Hauptverifahrens von
Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständig-
keit nur auf Einwand des Angeklagten ausspre-
chen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis
zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend machen."
6. § 18 entfällt.

1646 Bundesgesetzblatt,
7. In § 29 wird folrwnder Absatz 2 angefügt:
,, (2) Wird ein Richter wi-j}uend der Hauptver-
handlung db~relehnt und würde die Entschei-
dung über die Ablehnung (§§ 26 a, 27) eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern,
so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis
eine Entscheidung über die Ablehnung ohne
Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist;
über die Ablehnung ist spätestens bis zum
Beginn des ülwrnächsten Verhandlungstages
und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu ent-
scheiden. Wird die Ablehnung für begründet
erkWrt und muß die I-:Iauptverhandlung nicht
deshalb ausgesetzt werden, so is1t ihr nach der
Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender
Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche
Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten.
Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dür-
fen Entscheidungen, die auch außerhalb der
Hauptverhandlung ergehen können, unter Mit-
wirkung des Abgelehnten nur getroffen werden,
wenn sie keinen Aufschub gestatten."
8. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
,,§ 34 d
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels e.in Beschluß unmittelbar die
Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung
herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des
Tages der Beschlußfassung eingetreten."
9. § 51 Abs. 2 erh~iH folrwnclE\ Fassung:
,, (2) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,
wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig
genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Ent-
schuldigung nach Satz l nicht rechtzeitig, so
unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen
an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-
schulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich
genügend entschuldigt, so werden die getroffe-
nen Anordnungen unter den Voraussetzungen
des Satzes 2 aufgehoben. 11
10. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Saitz 2 eingefügt:
„Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch
die Angabe des Wohnortes in der Hauptver-
handlung der Zeuge oder eine andere Person
gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem
Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht
anzugeben. 11
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
11. § 154 Abs. l erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-
folgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besse-
rung und Sicherung, zu der die Verfolgung
Jahrgang 1978, Teil I
führen kann, neben einer Strafe oder Maßre-
gel der Besserung und Sicherung, die gegen
den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
rechtskräftig verhängt worden ist oder die er
wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser
Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten
ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu
erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter
und zur Verteidigung der Rechtsordnung aus-
reichend erscheint. 11
12. § 154 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-
gen, die durch dieselbe Tat begangen worden
sind,
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besse-
rung und Sicherung, die gegen den Beschul-
digten wegen einer anderen Tat rechtskräftig
verhängt worden is,t oder die er wegen einer
anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Ver-
folgung auf die übrigen Teile der Tat oder die
übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt wer-
den. § 154 Abs. 1 Nr. 2 giLt entsprechend. Die
Beschränkung ist aktenkundig zu machen."
13. Die §§ 168 und 168 a erhalten folgende Fassung:
,,§ 168
Uber jede richterliche Untersuchungshand-
lung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die
Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der
Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines
Protokollführers nicht für erforderlich hält. In
dringenden Fällen kann der Richter eine von
ihm zu vereidigende Person als Protokollführer
zuziehen.
§ 168 a
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-
handlung sowie die Namen der mitwirkenden
und beteiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen FörmlichkeHen des
Verfahrens beobachtet sind.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-
schriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät
oder durch verständliche Abkürzungen vorläu-
fig auf gezeichnet werden. Das Protokoll ist in
diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der
Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Auf-
zeichnungen sind zu den Akiten zu nehmen oder,

Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1647
wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der
Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
Tonaufzeichnungen können gelöscht werden,
wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweiit es sie betrifät, zur
Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken.
Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unter-
schreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb
die Unterschrift unterblieben :ist. Ist der Inhalt
des Protokolls nur vorlüufig aufgezeichnet wor-
den, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
vorgc]csen oder abgespielt werden. In dem Pro-
tokoll ist zu vermerken, cli:iß dies geschehen und
die Genehmigung erteilt ist oder welche Ein-
wenchmgen erhoben worden sind. Das Vorlesen
oder cl ic Vorliigc zur Durchsicht oder das
Abspielen kann 1.rnterbleiben, wenn die beteilig-
ten Pc'rsonPn, soweit es sie betrifft, nach der
Aufzcichnunu darauf verzichten; in dem Proto-
koll ist zu vürmcrken, daß der Verzicht ausge-
sprochen worden ist.
(4) Das Protokoll isl von dem Richter sowie
dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der
Inhalt des Protoko1Is ohne Zuziehung eines Pro-
tokollführers ganz oder teilweise mit einem
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-
den, so unterschreiben der Richter und derje-
nige, der das Protokoll herges'1ellt hat. Letzterer
versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß
er die Richtigkeit der Ubertragung bestätigt. Der
Nachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung isit
zulässig.11
14. In § 201 Abs. ·2 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Satz 2 ersetzt:
.,Die Entscheidung ist unanfechtbar."
15. § 209 erhält folgende Fassung:
,,§ 209
(l) Hält das c;ericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für
begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren
vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört,
für begründet, so legl es die Akten durch Ver-
mittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Ent-
11
scheidung vor.
16. Nach§ 209 wird folgender§ 209 a eingefügt:
,.§ 209 a
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des
§ 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach § 74
Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungs-
gesetzes für ihren Bezirk gegenüber den all-
gemeinen Strafkammern und untereinander in
der in § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob
Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und
§ 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1
Satz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber
den für allgemeine Strafsachen zusitändigen
Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich."
17, Nach § 222 werden folgende §§ 222 a und 222 b
eingefügt:
.,§ 222 a
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten
Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Ober-
landesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn
der Hauptverhandlung die Besetzung des
Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden
und hinzugezogener Ergänzungsrichter und
Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung
kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon
vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden;
für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen
Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitge-
teilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn
der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
Besetzungsänderung später als eine Woche vor
Begfon der Hauptverhandlung zugegangen, so
kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten,
des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung
unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum
Beg.inn der Vernehmung des ersten Angeklagten
zur Sache verlangt wird.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden
Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein
Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, ifür den
Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht neh-
men.
§ 222 b
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222 a
mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das
Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis
zum Beginn der Vernehmung des ersten Ange-
klagten zur Sache in der Hauptverhandlung gel-
tend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen
sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben
soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen
sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der
Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich
gelitend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den
Nebenkläger§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

1648 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1978, Teil I
(2) Ubc:r dc)tl l!i11wil11<l <'nlsdwidet das Gericht 20. § 245 erhält folgende Fassung:
in ck)r fii r En l.sclwidu ngen außerhalb der Haupt-
verhandh111~J vorrwscliriPlwnen Besetzung. Hält
es den EinwiHH1 für be~Jrünclet, so stellt es fest,
daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt
ein Einwand zu <'iner i\nderung der Besetzung,
so ist auf die neue BPs<)l'.1.ung § 222 a nicht anzu•-
wenden."
18. Nach§ 225 wird fol~J<'tHler § 225 a eingefügt:
,,§ 225 a
(1) Hält ein c:ericht vor Beginn einer Haupt-
verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines
Gerichts hölwrer Ordnung für begründet, so legt
es die Akten durch V<)rmi ltlung der Staatsan-
waltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a
gilt entsprechend. Das Cericht, dem die Sache
vorgelegt worden ist, entscheidet durch
Beschluß darübPr, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter
oder einem Schöffengericht einem Gericht höhe-
rer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte
innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmen-
den Frist dir\ Vornahme einzelner Beweiserhe-
bungen beantrng(m. Uber den Antrag entschei-
det der Vorsi Lzende des Cerichts, dem die Sache
vorgelegt worden ist.
(3) In dem Ubernahmebeschluß sind der Ange-
klagte und das Gericht, vor dem die Hauptver-
handlung stattifinden soll, zu bezeichnen. § 207
Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu
verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der
Hauptverhandlung einen Einwand des Ange-
klag1ten nach § 6 a für begründet hält und eine
besondere Strafkammer zuständig wäre, der
nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der
Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die
Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für
begründet hält, vor dieser nach § 74 e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so
verweist es die Sache an diese miit bindender
Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungs-
beschlusses bestimmt sich nach § 210."
19. Nach§ 231 b wird folgender§ 231 c eingefügt:
,, § 231 C
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere
Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbe-
schluß einzelnen Angeklagten, im Falle der not--
wendigen Ver1leidigung auch ihren Verteidigern,
auf Antrag gestattet werden, sich während ein-
zelner Teile der Verhandlung zu entfernen,
wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht
betroffen sind. In dem Beschluß sind die Ver-
handlungsteile zu bezeichnen, für die die
Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit
widerrufen werden."
,,§ 245
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom
Gericht vorgeladenen und auch erschienenen
Zeugen und Sachverntändigen sowie auf die
sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder
der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Be-
weismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die
Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhe-
bung einzelner Beweise kann abgesehen werden,
wenn die Staatsanwaltschaft, der Veriteidiger
und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme
auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwalt-
schaft vorgeladenen und auch erschienenen
Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
sonstigen herbeigeschafüen Beweismittel ist das
Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag
gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen
darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tat-
sache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen
oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und
dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusam-
menhang besiteht, wenn das Beweismittel völlig
ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum
Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist."
21. In § 249 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Von der Verlesung einer Urkunde oder
eines anderen als Beweismittel dienenden
Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die
Staatsanwaltschafit, der Verteidiger und der
Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche
Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müs-
sen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben;
Schöffen ist hierzu jedoch ernt nach Verlesung
des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. Die
Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben,
vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Die Feststel-
lungen hierüber und der Verzicht auf die Verle-
sung sind in das Protokoll aufzunehmen. Auf
Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256
findet Saitz 1 keine Anwendung."
22. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf Abbildungen, die sich bei den Akten
befinden, kann hierbei wegen der Einzelhei-
ten verwiesen werden."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten
„angegeben werden" ein Strichpunkt und die
Worte „bei Urteilen des Strafrichters und des
Schöffengerichts, die nur auf Geldstrafe lau-
ten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrver-
bot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
und damit zusammen die Einziehung des
Führerscheins anordnen, kann hierbei auf
den zugelassenen Anklagesatz, auf die
Anklage gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 oder
den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag
verwiesen werden" eingefügt.

N'r. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1649
23. § 270 Abs. 1 erhLilit folgende Fassung:
,, (1) .Hält ein Ccricht nach Beginn einer Haupt-
verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines
Ccrichts höhert'r Ordnung für begründet, so ver-
weist (1S die Sache durch Beschluß an das
zuständi~Jc Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a
gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn
das Ccricht einen rechtzeitig geltend gemachten
Einwand des J\n!JPkla9t(:n nach § 6 a ifür begrün-
det l1füt."
24. In § 273 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-
stücke" die Worte „oder derjenigen, von deren
Verlesung rrnch § 249 Al)s. 2 abgesehen worden
ist," eingefügt.
25. In § 304 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Ccgen Verfügungen des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1
Satz 2) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Verhaftm19, einstweilige Unterbringung,
Beschlagnahme, Durchsuchung oder die Ent-
scheidung über e.ine Zurückweisung des Vertei-
digers nach § 137 Abs. 1 Salz 2, § 146 betreffen."
26. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folqende Fassung:
,,Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verle-
sen, soweit es für die Berufung von Bedeutung
ist; von der Verlesung der Urteilsg,ründe kann
abgesehen w<~rdcn, soweit die Staats·anwalt-
schaft, der Verteidir1er und der Angeklagte dar-
auf verzichten."
27. In § 325 wird fol9ender Absatz 2 angefügt:
,, (2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstat-
ters nach § 324 Abs. l an die Stelle der Verle-
sung der AnklageschriH tritt. 11
28. In § 336 wird folgender Satz 2 angefügt:
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die aus-
11
drücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der
sofortigen Beschwerde anfechtbar sind."
29. § 338 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vor-
schriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a
die Mitteilung der Besetzung vorgeschrie-
ben, so kann die Revision auf die vor-
schriftswidrige Bese1tzung nur gestützt wer-
den, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung ver-
letzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe-
nen Form geltend gemachte Einwand der
vorschriftswidrigen Besetzung übergan-
gen oder zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a
Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unter-
brochen worden ist oder
d) das Cericht in einer Besetzung entschie-
den hat, deren Vorschriftswidrigkeit es
nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 festgestellt
hq.t;
II.
30. § 407 wird wie folg1t geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und
im Verfahren, das zur Zuständigkeit des
Schöffengerichts gehört, kann bei Vergehen
die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl
ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,
wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich
beantragt."
b) Absatz 3 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
31. § 408 erhält folgende Fassung:
,,§ 408
(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechts-
folge zu richten. Der Richter hat ihm zu entspre-
chen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine
Bedenken entgegenstehen. Hält der Vorsitzende
des Schöffengerichts die Zuständigkeit des
Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache
durch Vermititlung der Staatsanwaltschaft an
diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter
bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige
Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zustän-
digkeit des Schöffengerichts für begründet, so
legt er die Akten durch Vermittlung der Staats-
anwaltschaft dess.en VorsÜzenden zur Entschei-
dung vor.
(2) Der Richter hat Hauptverhandlung anzube-
raumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Haupt-
verhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine
andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen
will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem
Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Ange-
klagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags
ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen. 11
32. § 450 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 entfällt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
33. In § 453 c Abs. 1 werden nach der Verweisung
,,§ 112 Abs. 2 Nr. .1 oder 2" die Worte „oder
wenn bestimmte Taitsachen die Gefahr begrün-
den, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten
begehen werde" eingefügt.
34. In § 462 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den
Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das
Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wor-

1650 Bundesgesetzblatt,
d<'.ll ist, und in dt'tl l\illen, in denen im Wieder-
ei nc En l.scheidung nach
iHl fn;i l1111evPrJa hrc~n
§ 3'73 c:rgcrnql:n ist, das Ccricht, das diese Ent-
scheid u nu ~Jel.roffcn ha L"
Artikel 2
Anderunu des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Cerichtsverfossungsueselz in der Fassung der
B(~kanntmachtrng vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. Dezember 197G (BCBI. I S. 3281), wird wie folgt
geändert:
1. § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„die erforderliche Zahl der Personen, die an die
Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den
Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden
(Hi lfsschö ff en)."
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Salz 2 wird eingefügt:
„Sind bei einem Amtsgericht mehrere
Schöffengerichte eingerichtet, so kann
die Auslosung in einer Weise bewirkt
werden, nach der jeder Hauptschöffe nur
an den Sitzungen eines Schöffengerichts
teilnimmt."
bb) Der bisheriqe Satz 2 wird Satz 3.
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für die Reihen-
folge\ in der die Ililfsschöffen an die
Stelle wegfallender Schöffen treten
(I-Iilfsschöffonliste); Satz 2 isit auf sie
nichl anzuwenden."
b) Absalz 4 erhült folgende Fassung:
,, (4) Die Schöffenlisten werden bei einem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöf-
fengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Pro-
tokoll über die Auslosung auf. Der Richter
beim Amtsgericht benachrichUgt die Schöf-
fen von der Auslosung. Zugleich sind die
Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an
denen sie tätig werden müssen, unter Hin-
weis auf die gesetzlichen Folgen des Aus-
bleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe,
der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu
einem Sitzungstag herangezogen wird, ist
sodann in gleicher Weise zu benachrichti-
gen."
3. An die Stelle der §§ 46 bis 49 treten die folgen-
den V orschriftcn:
,,§ 46
Wird bei einem Amtsgericht während des
Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht
gebildet, so werden für dessen ordentliche Sit-
Jahrgang 1978, Teil I
zungen die benötigten Hauptschöffen gemäß
§ 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöf-·
fenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöiff en
werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.
§47
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-
ordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder
wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung
anderer als der zunächst berufenen Schöffen
oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so
werden Schöffen aus der Hilfsschöiffenliste her-
angezogen.
§ 48
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) wer-
den aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Haupt-
schöffen triitt der zunächst zugewiesene Ergän-
zungsschöJfe auch dann an seine Stelle, wenn
die Verhinderung vor Beginn der Sitzung
bekannt wird.
§ 49
(1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen
zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48
Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste
in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffen-
liste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der
nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an
nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in
der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestri-
chenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäfts-
stelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen
gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.
(3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Ein-
gang der Anordnung oder Feststellung, aus der
sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt,
bei der Schöffengeschäftsstelle. Die Schöiffenge-
schäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des
Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung.
In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die
Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen
Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in
die Haup:tschöffenliste. Gehen mehrere Anord-
nungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so
sind zunächst Ubertragungen aus der Hilfsschöf-
fenliste in die Hauptschöfifenliste nach Absatz 2
in der alphabetischen Reihenfolge der Familien-
namen der von der Schöff enliste gestrichenen
Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die
alphabetische Reihenfolge der Familiennamen
der an ersiter Stelle Angeklagten maßgebend.
(4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag
zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen,
nachdem alle anderen Hilfsschöiffen ebenfalls
zugewiesen oder von der Dienstleistung entbun-
den oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind.
Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner
Zuweisung von der Dienstleistung entbunden
worden oder nicht erreichbar gewesen ist."

Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1651
4. § 52 wird wie folgt gelindert:
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 erhalten als
Absatz l folgende Fassung:
,, (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste
zu streichen, wenn
1. se.ine Unfähigkeit zum Amt eines Schöf-
fen eintrit,it oder bekannt wird, oder
2. Umstände eintreten oder bekannt werden,
bei deren Vorhandensein eine Berufung
zum Schöffenamt nicht erfolgen soll."
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus
der Schöffenlisle zu streichen, wenn er wäh-
rend eines Geschäftsjahres an mehr als vier-
undzwanzi{J Silzungstagen an Sitzungen teil-
genommen hil t. Bei Hauptschöffen wird die
Slreichun~J nur für Sitzungen wirksam, die
später als zwei Wochen nach dem Tag be-
gimwn, an dPm der Antrag bei der Schöffen-
geschäftssteJJe einqellt. Ist einem Hilfsschöf-
fen eine IVliHeilung über seine Heranziehung
zu einem bestimniten Silzungstag bereits zu-
gegangen, so wird seine Streichung erst nach
Abschluß der an diesem Sitzungstag begon-
nenen] Iauptverhandlung wirksam."
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,, (5) Wird ein Jjilfsschöffe in die Haupt-
schöffenliste übertragen, so gehen die
Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als
Hilfsschöffe herangezogen war.
(6) Hal sich die ursprüngliche Zahl der
Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die
Hälfte verringert, so findet aus den vorhan-
denen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl
durch den Ausschuß statt, der die Schö1f-
fenwahl vorgenommen hatte. Der Richter
beim Amtsgericht kann von der Ergänzungs-
wahl absehen, wenn sie in den letzten sechs
Monaten des Zeitraums stattfinden müßte,
für den die Schöffen gewählt sind. Für die
Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfs-
schöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Plätze im Anschluß an den im
ZeitpunM der Auslosung an letzter Stelle der
Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen aus-
gelost werden."
5. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der
Schöffe an der Dienstleistung durch unab-
wendbare Umstände gehindert ist oder wenn
ihm die Diensitleistun~J nicht zugemutet wer-
den kann."
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Für die Heranziehung von Hilfsschöf-
fen steht es der Verhinderung eines Schöffen
gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist.
Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht ein-
findet und dessen Erscheinen ohne erheb-
liche Verzögerung ihres Beginns voraussicht-
lich nicht herbeigeführt werden kann, gilt
als nicht erreichbar. Ein - Hilfsschöffe ist
auch dann als nicht erreichbar anzusehen,
wenn seine Heranziehung eine Vertagung
der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-
zögerung ihres Beginns notwendig machen
würde. Die Entscheidung darüber, daß ein
Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter
beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Antrag nach Absatz 1 und die Entschei-
dung sind aktenkundig zu machen."
6. In § 74 a Abs. 2 werden die Worte „der Straf-
kammer" jeweils durch die Worte „des Land-
gerichts" ersetzt.
7. § 74 c erhält folgende Fassung:
,,§ 74 C
(1) Für Straftaten
1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über
die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
nehmen und Konzernen, dem Gesetz betref-
fend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und dem Genossenschaftsgesetz,
2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-,
Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirt-
schaftungsgesetzen sowie dem Finanzmono-
pol-, Steuer- und Zollrecht, auch sowei t des-
1
sen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen
anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn die-
selbe Handlung eine Straftat nach dem Be-
täubungsmiHelgesetz darstellt, und nicht für
Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeug-
steuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel-
recht,
5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges,
des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung
und der Schuldnerbegünstigung,
6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der
Vorteilsgewährung und der Besitechung, so-
weit zur -Beurteilung des Falles besondere
Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforder-
lich sind,
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des
ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die
Verhan.dlung und Entscheidung über das Rechts-

1652 Bundesgesetzblatt,
mittel der Berufung gegen die Uriteile des Schöf-
fengerichts das Landgericht zuständig ist, eine
.große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
zuständig.
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschafts-
strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft
sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Ent-
scheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren durch Rechtsverord-
nung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen
·zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeich-
neten Strafta,ten zum Gegenstand haben. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich
der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts
auf die Bezirke der anderen Landgerichte."
8. § 74 d Abs. 2 entfällt.
9. Nach § 74 d wird folgender § 74 e eingefügt:
,,§ 74 e
Unter verschiedenen nach den Vorschriften
der §§ 74 bis 74 d zµständigen Strafkammern
kommt
1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74
Abs. 2, § 74 d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer
(§ 74 c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu."
10. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Schwur-
gericht und die Schöffen der Strafkammer"
durch die Worte „der Strafkammern" er-
setzt.
b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „das
Schwurgericht und für die Strafkammer"
durch die Worte „die Strafkammern" er-
setzt.
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Präsident des Landgerichts stellt
die Namen der Hauptschöffen zur Schöf-
f enliste des Landgerichts zusammen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,An die Stelle des Richters beim Amts-
gericht tritt für die Auslosung der Rei-
henfolge, in der die Hauptschöffen an
den einzelnen ordentlichen Sitzungen
Jahrgang 1978, Teil I
teilnehmen, und der Reihenfolge, in der
die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallen-
der Schöffen treten, der Präsident des
Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt
entsprechend."
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder ob
von seiner Heranziehung zur Dienstlei-
stung abzusehen" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Straf-
kammer oder als Schöffe beim Schwurge-
richt" durch das Wort „Strafkammern" er-
setzt.
11. In § 135 Abs. 2 werden die Worte „die Be-
schwerde gegen eine Verfügung des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung}" durch
die Worte „Beschwerden gegen Verfügungen
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in
den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung be-
zeichneten Fällen" ersetzt.
12. In§ 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (.4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft
kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Ober-
landesgerichte die Zuständigkeit für die Ver-
folgung bes,timmter Arten von Strafsachen, die
Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die
Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stel-
len außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies
für eine sachdienliche Förderung oder schnel-
lere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist;
in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zu-
ständigkeit der Beamten der Staa,tsanwaltschaft
in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Ge-
richte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen
zugewiesen sind."
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427) wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,,Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sa-
chen, die nach § 103 gegen Jugendliche und
Erwachsene verbunden sind, wenn für die Er-
wachsenen nach allgemeinen Vorschriften der
Richter beim Amtsgericht nicht zuständig
wäre."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
die Verweisung ,,§ 209 Abs. 2 und 3" durch
die Verweisung ,, § 209 Abs. 2" ersetzt.
2. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 209
Abs. 2 und 3" durch die Verweisung ,,§ 209" er-
setzt.

Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1653
3. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vor-
schriften" die Worte „einschließlich der Rege-
Jung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgeset-
zes" eingefügt und das Wort „und" durch
ein.en Beistrich ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
düs \i\/ort. ,,und" ersetzt.
c) Folgende Nummer :l wird angefügt:
,,'.l. die nach § 103 gegen Jugendliche und Er-
w,1chsene verbunden sind, wenn für die
Erwachsc~nen nach allgemeinen Vorschrif-
ten eine grofk Strafkammer zuständig
w~irc."
4. Nc1ch § ~7 wird folqend( r § 47 i:l eingefügt:
1
,,§ ,,17 a
Vorrang dc)r Jugendgerichte
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären,
weil die Sache vor ein für alJgemeine Strafsachen
zuständiges Cericht gleicher oder niedrigerer
Ordnung gehöre. § J 03 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt un-
berührt."
5. § 58 wird wie folgt geündert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
,, (2) Der Richter leit<:::t auch die Vollstrek-
kung der vorl~iufigen Maßnahmen nach § 453 c
der Strafprozeßordnung."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 62 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 58 Abs. 1
1
und Abs. 2 Satz ] ' durch die Verweisung ,,§ 58
Abs. 1 und Abs. 3 Satz l" ersetzt.
7. § 102 wird wie folgt gdindert:
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Zu-
stJndigkcit der Strafkammer nach § 74 a des
Cerichtsverf assun~Jsgesetzes" gestrichen.
b) Satz 3 entfällt.
8. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt
nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene
nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich
de,r Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungs-
gesetzes zur Zuständigkeit der \I\Tirtschaftsstraf-
kammer oder der Strafkammer nach § 74 a des
Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem
solchen Fall sind diese Strafkammern auch für
die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig.
Für die Prüfung d<~r Zuständigkeit der Wirt-
schaftsstrafkammer und der Strafkammer nach
§ 74 a des Gerichtsver:fassungsgesetzes gelten im
Falle des Satzes 2 die §§ 6 a, 225 a Abs. 4, § 270
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entspre-
chend; § 209 a der Strafprozeßordnung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkam-
mern auch gegenüber der Jugendkammer einem
Gericht höherer Ordnung gleichstehen."
9. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
,,§§ 43, 50 Abs. 3," durch die Verweisung .,§§ 43,
11
47 a, 50 Abs. 3, ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. I S. 80, 520), geändert durch Ar1tikel 4 § 17
des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),
wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläu-
fige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendun-
gen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen
über Umstände, die dem Posit- und Fernmeldege-
heimnis unterliegen, sind unzulässig."
. 2. § 54 wird aufgehoben.
Artikel 5 _
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),
wird wie folgt geändert:
1. In § 391 Abs. 3 werden die Worte „beim Land-
gericht einer bestimmten Strafkammer, u gesitri-
chen.
2. In § 400 wird das Wort „Strafrichter" durch das
Wort „Richter/j ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
In Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Gerichte bei Änderungen deir Gerichtseinteilung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geänderit durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Mai 1975 (BGBl. I S. 1117), wird folgender Satz 2
angefügt:
,.Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 des Ge-
richtsveirfassungsgesetzes und für Hilfsschöffen
auch § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes entsprechend."
Artikel 7
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,

1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel VH des Gesetzes vom 18. Februar
1977 (BCBI. [ S. 297), w i rcl wie folgt geändert:
1. In § 69 Abs. 4 wird folgender Salz 3 angefügt:
„Besteht geqen ein Mitglied des Vorstandes der
Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner
beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätig-
keit der Rechtsanwaltskammer in dieser Ange-
legenheit ausgeschlossen."
2. § 117 b erhält folgende Fassung:
,,§ 117 b
AMeneinsicht
Der Vorslc.rnd der Rechtsanwaltskammer und
der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner
Piflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Ak-
ten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im
Falle der Ei tHPichung einer Anschuldigungs-
schrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amt-
lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für
die Akteneinsicl1t durch den Rechtsanwa.lt ist
§ 147 Abs. 2, 3, 5 und G der Strafprozeßordnung
entsprechend anzuwenden."
3. Nach § 120 wird f olqender § 120 a eingefügt:
,, § 120 a
Gegen seitige Unterrichtung
von Staatsanwaltschaft
und Rechtsanwalitskammer
Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegen-
seitig, sobald sie von einem Verhalten eines
Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Ver-
dacht einer schuldhaften Verletzung seiner
Pflichten, die mit einer der ehrengerichtlichen
Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ge-
ahndet werden kann, begründet."
4. § l 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb
eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes
des ehrengerichtlichen Verfahrens beantra-
gen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der An-
trag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer
so schweren Pflichtverletzung begründet ist,
daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Be-
tracht kommt.'.'
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt:
,,§ 150 a
Verfahren zur Erzwingung
des Antrags der Staatsanwaltschaft
Hat der Vorstand der Rechtsanwalitskammer
gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß
diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs-
oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist
§ 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt
die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei
Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die wei-
tere Tätigkeit der Staatsanwaltschaift bezeichnete
Frist einen Monat."
6. § 161 a wird wie folgt geänder,t:
In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeichnung
,, §§ 151 bis 154" ersetzt durch die Paragraphen-
bezeichnung ,,§§ 150 a bis 154".
7. § 196 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-
anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in
den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150 a oder
des § 161 a Abs. 2 verworfen, so sind die durch
das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen."
Artikel 8
Uberleitungsvorschriften
(1) Die Artikel 1 bis 7 gelten von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Verfahren, soweit nichts anderes bes timmt ist.
Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfah-
ren einzuleiten, keine Entschließung nach
Absatz l und reicht sie auch innerhalb dieser ·
Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt
1
(2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer frühe-
ren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten
sie dem Vorstand der Rechtsanwal:tskammer dieses Gesetzes zu trefifen, so ist § 34 a der Straf-
Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von
drei Wochen unter Darlegung der Gründe
einen schleunigen Abschluß des Ermittlungs-
ver1f ahrens als erforderlich und möglich be-
prozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch
dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbei-
führende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ergangen ist; für die Berechnung der Straf-
zeit gilt in einem solchen Fall jedoch § 450 Abs. 2
zeichrn~t, und trifft die Staaitsanwaltschaft in- der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung.
nerhalb zweier weiterer Monate keine der in
Satz l qenannten Entscheidungen, so kann
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei
dem Ehrenuerichtshof für Rechtsanwälte die
gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
(3) § 51 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist in der
Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der
Zeuge nach dem Inkrafittreten dieses Gesetzes gela-
den worden ist.

Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1655
(4) § 267 Abs. 1 Sütz J, Abs. 4 Satz 1 der Straf-
prozeßordnung in der Füsslrng dieses Gesetzes gilt
auch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den
Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 der Strafprozeßord-
nung) worden sind.
(5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
J1ängi~re sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1
Satz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in
der bisheri~Jen Pcissung r1ilt als im Zeitpunkrt des In-
kraftlretcns dicsr.!s Ccsetzes zurückgenommen.
(6) Die §§ 74a, 74c, 74e und 143 des Gerichts-
verfassungsg(!setzcs, diP §§ 39, 41, 102 und 103
Abs. 2 Satz 1 1111d 2 des Jugendgerichtsgesetzes und
§ 391 Abs. ] der )\bualH'.nordnung in der Fassung
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei
Inkrafttreten dicf,es Gesetzes das Hauptverfahren
bereits eröffnet i~,t. \!\l ird mich dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes c\ine Sache vom Rechtsmittelgericht
zurückverwiesen (§ 328 Abs. 2, § 354 Abs. 2 der
Strafprozeßordrnrng), so hat das Rechtsmittelgericht
die Sache jedoch an dEm nach den geänderten Vor-
schriften zus lä n di gen Spruchkörper zurückzu ver-
weisen.
(7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt
werden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes unzusU:indiges Gericht oder eine unzuständige
Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht
oder diese Strafkammer nach den durch dieses Ge-
setz geänderten Vorschr iiften zuständig ist. Gleiches
gilt, soweit nach § 47 a des Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung
ausgeschlossen ist.
(8) § 42 Abs. 1 Nr. 2 Sa tz 1, §§ 45, 46, 49 Abs. 2
1
Satz 2, Abs. 3, §§ 52, 74 d, 77 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes und Artikel 3 a des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Gerichte bei Anderungen der Ge-
richtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes
erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende
Amtsperiode anzuwenden.
Artikel 9
Verweisungen
Soweit in anderen VorschriHen auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.
Artikel 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblabt verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 1645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8c6a4abaa5e17e11….