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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1978, S. 1645

BGBl. 1978 I S. 1645 · 54.696 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1978, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
       Bundesgeset blatt
                                                                              Teil I

  1978                              Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978

     Tag                                                                         Inhalt
   5. 10. 78       Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979)
           1645

Z 5702 AX

       Nr.57

        Seite
        1645
                        ueu: '.112-10; :H2-2, 300-2, 451-1, 4.54-1, 610-1-3, 300-4, 303-8

   5. 10. 78       Erste Vcrordm1no zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung . . . .
                       !!0l-1-:W

   5. 10. 78       Verordn1111q i1her d<)ll Datapostdiensl Ausland (Datapost-Verordnung)
                        ll('ll:   DOJ-,1

. . . . . . . . . . . . . . . .                                      1656

                                                                     1658
                                                         Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                   Verkünd.unucn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                   R<~chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . .

                                               Strafverfahrensänderungsgesetz 1979
                                                          (StVÄG 1979)
                                                                     Vom 5. Oktober 1978

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                                     Artikel 1

           Änderung der Strafprozeßordnung
  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129,
650), zuletz t geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
               1

vom 31. Mai. 1978 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „zusammenhängende Strafsachen, von denen
   einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkam-
   mern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-

   verfassungsgesetzes gehören würden, können
   verbunden bei der Strafkammer anhängig
   gemacht werden, der nach § 74 e des Gerichts-
   verfassungsgesetz.es der Vorran9 zukommt."

 2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht

   höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu

   seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches
   Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche
   obere Gericht."
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1660
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1660

  3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

                                          ,,§ 6 a

         Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern
      nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
      gesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-
      verfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur
      Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.

      Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
      Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-
      kla91te kann den Einwand nur bis zum Beginn
      seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptver-
      handlung geltend machen."

  4. § 13 b wird aufgehoben.

  5. § 16 erhält folgende Fassung:

                                           ,,§ 16

        Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit
      bis zur Eröffnung des Hauptverifahrens von
      Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständig-
      keit nur auf Einwand des Angeklagten ausspre-
      chen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis

      zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der

      Hauptverhandlung geltend machen."

  6. § 18 entfällt.
BGBl. 1978, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
1646                                 Bundesgesetzblatt,

 7. In § 29 wird folrwnder Absatz 2 angefügt:

      ,, (2) Wird ein Richter wi-j}uend der Hauptver-

    handlung db~relehnt und würde die Entschei-

    dung über die Ablehnung (§§ 26 a, 27) eine

    Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern,

    so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis
    eine Entscheidung über die Ablehnung ohne
    Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist;
    über die Ablehnung ist spätestens bis zum
    Beginn des ülwrnächsten Verhandlungstages
    und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu ent-
    scheiden. Wird die Ablehnung für begründet
    erkWrt und muß die I-:Iauptverhandlung nicht
    deshalb ausgesetzt werden, so is1t ihr nach der
    Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender

    Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche
    Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten.
    Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dür-
    fen Entscheidungen, die auch außerhalb der

    Hauptverhandlung ergehen können, unter Mit-

    wirkung des Abgelehnten nur getroffen werden,

    wenn sie keinen Aufschub gestatten."

 8. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:

                          ,,§ 34 d

      Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
    Rechtsmittels e.in Beschluß unmittelbar die
    Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung
    herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des
    Tages der Beschlußfassung eingetreten."

 9. § 51 Abs. 2 erh~iH folrwnclE\ Fassung:

    ,, (2) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
   setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,
   wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig
   genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Ent-
   schuldigung nach Satz l nicht rechtzeitig, so
   unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die
   Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann,
   wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen

   an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-

   schulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich

   genügend entschuldigt, so werden die getroffe-

   nen Anordnungen unter den Voraussetzungen

   des Satzes 2 aufgehoben.   11

10. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Saitz 2 eingefügt:
       „Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch
       die Angabe des Wohnortes in der Hauptver-
       handlung der Zeuge oder eine andere Person
       gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem
       Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht
       anzugeben.  11

   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

11. § 154 Abs. l erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-

   folgung einer Tat absehen,

   1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besse-
       rung und Sicherung, zu der die Verfolgung
Jahrgang 1978, Teil I

         führen kann, neben einer Strafe oder Maßre-
         gel der Besserung und Sicherung, die gegen

         den Beschuldigten wegen einer anderen Tat

         rechtskräftig verhängt worden ist oder die er

         wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

         nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

      2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser
         Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten
         ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der
         Besserung und Sicherung, die gegen den
         Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden
         ist oder die er wegen einer anderen Tat zu
         erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter
         und zur Verteidigung der Rechtsordnung aus-
         reichend erscheint. 11

  12. § 154 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat

      oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-

      gen, die durch dieselbe Tat begangen worden

      sind,

      1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel
         der Besserung und Sicherung oder

      2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besse-
         rung und Sicherung, die gegen den Beschul-
         digten wegen einer anderen Tat rechtskräftig
         verhängt worden is,t oder die er wegen einer
         anderen Tat zu erwarten hat,

      nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Ver-
      folgung auf die übrigen Teile der Tat oder die
      übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt wer-
      den. § 154 Abs. 1 Nr. 2 giLt entsprechend. Die
      Beschränkung ist aktenkundig zu machen."

  13. Die §§ 168 und 168 a erhalten folgende Fassung:

                            ,,§ 168

       Uber jede richterliche Untersuchungshand-

     lung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die

     Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der

     Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der

     Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines

     Protokollführers nicht für erforderlich hält. In
     dringenden Fällen kann der Richter eine von
     ihm zu vereidigende Person als Protokollführer
     zuziehen.
                            § 168 a
        (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-
     handlung sowie die Namen der mitwirkenden
     und beteiligten Personen angeben und ersehen
     lassen, ob die wesentlichen FörmlichkeHen des

     Verfahrens beobachtet sind.
        (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
     gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-
     schriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät
     oder durch verständliche Abkürzungen vorläu-

     fig auf gezeichnet werden. Das Protokoll ist in

     diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der
     Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Auf-
     zeichnungen sind zu den Akiten zu nehmen oder,
BGBl. 1978, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
                          Nr. 57     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                         1647

   wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der
   Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
   Tonaufzeichnungen können gelöscht werden,
   wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
   oder sonst beendet ist.

      (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
   beteiligten Personen, soweiit es sie betrifät, zur
   Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht
   vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken.
   Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unter-

   schreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb

   die Unterschrift unterblieben :ist. Ist der Inhalt

   des Protokolls nur vorlüufig aufgezeichnet wor-
   den, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
   vorgc]csen oder abgespielt werden. In dem Pro-
   tokoll ist zu vermerken, cli:iß dies geschehen und
   die Genehmigung erteilt ist oder welche Ein-
   wenchmgen erhoben worden sind. Das Vorlesen
   oder cl ic Vorliigc zur Durchsicht oder das
   Abspielen kann 1.rnterbleiben, wenn die beteilig-
   ten Pc'rsonPn, soweit es sie betrifft, nach der
   Aufzcichnunu darauf verzichten; in dem Proto-
   koll ist zu vürmcrken, daß der Verzicht ausge-
   sprochen worden ist.
     (4) Das Protokoll isl von dem Richter sowie
   dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der
   Inhalt des Protoko1Is ohne Zuziehung eines Pro-
   tokollführers ganz oder teilweise mit einem
   Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-
   den, so unterschreiben der Richter und derje-
   nige, der das Protokoll herges'1ellt hat. Letzterer
   versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß
   er die Richtigkeit der Ubertragung bestätigt. Der
   Nachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung isit
   zulässig.11

14. In § 201 Abs. ·2 werden die Sätze 2 und 3 durch
    folgenden Satz 2 ersetzt:
   .,Die Entscheidung ist unanfechtbar."

15. § 209 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 209

     (l) Hält das c;ericht, bei dem die Anklage
   eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
   niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für
   begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren
   vor diesem Gericht.

     (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
   eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts

   höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört,
   für begründet, so legl es die Akten durch Ver-
   mittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Ent-
                  11
   scheidung vor.

16. Nach§ 209 wird folgender§ 209 a eingefügt:

                         ,.§ 209 a
      Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des
   § 210 Abs. 2 stehen

   1. die  besonderen Strafkammern nach § 74
      Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungs-

      gesetzes für ihren Bezirk gegenüber den all-
      gemeinen Strafkammern und untereinander in
      der in § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes
      bezeichneten Rangfolge und

   2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob
      Sachen

      a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und
         § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder

      b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1

         Satz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfas-

         sungsgesetzes)

     vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber
     den für allgemeine Strafsachen zusitändigen
     Gerichten gleicher Ordnung

   Gerichten höherer Ordnung gleich."

17, Nach § 222 werden folgende §§ 222 a und 222 b
    eingefügt:

                        .,§ 222 a
      (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten
   Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Ober-
   landesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn
   der Hauptverhandlung die Besetzung des
   Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden
   und hinzugezogener Ergänzungsrichter und
   Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung
   kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon
   vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden;
   für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen
   Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitge-
   teilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn
   der Hauptverhandlung mitzuteilen.

     (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
   Besetzungsänderung später als eine Woche vor
   Begfon der Hauptverhandlung zugegangen, so
   kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten,
   des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
   Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung
   unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum

   Beg.inn der Vernehmung des ersten Angeklagten
   zur Sache verlangt wird.

     (3) In die für die Besetzung maßgebenden
   Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein
   Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, ifür den
   Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht neh-
   men.

                        § 222 b

      (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222 a
   mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das

   Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis
   zum Beginn der Vernehmung des ersten Ange-
   klagten zur Sache in der Hauptverhandlung gel-
   tend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen
   sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben
   soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen

   sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der
   Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich
   gelitend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den
   Nebenkläger§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
BGBl. 1978, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
1648                                   Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1978, Teil I
      (2) Ubc:r dc)tl l!i11wil11<l <'nlsdwidet das Gericht   20. § 245 erhält folgende Fassung:
   in ck)r fii r En l.sclwidu ngen außerhalb der Haupt-
   verhandh111~J vorrwscliriPlwnen Besetzung. Hält
   es den EinwiHH1 für be~Jrünclet, so stellt es fest,

   daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt

   ein Einwand zu <'iner i\nderung der Besetzung,

   so ist auf die neue BPs<)l'.1.ung § 222 a nicht anzu•-

   wenden."

18. Nach§ 225 wird fol~J<'tHler § 225 a eingefügt:

                          ,,§ 225 a

      (1) Hält ein c:ericht vor Beginn einer Haupt-
   verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines
   Gerichts hölwrer Ordnung für begründet, so legt
   es die Akten durch V<)rmi ltlung der Staatsan-
   waltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a
   gilt entsprechend. Das Cericht, dem die Sache
   vorgelegt     worden    ist, entscheidet durch
   Beschluß darübPr, ob es die Sache übernimmt.

     (2) Werden die Akten von einem Strafrichter
   oder einem Schöffengericht einem Gericht höhe-
   rer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte
   innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmen-
   den Frist dir\ Vornahme einzelner Beweiserhe-
   bungen beantrng(m. Uber den Antrag entschei-
   det der Vorsi Lzende des Cerichts, dem die Sache
   vorgelegt worden ist.

       (3) In dem Ubernahmebeschluß sind der Ange-
   klagte und das Gericht, vor dem die Hauptver-
   handlung stattifinden soll, zu bezeichnen. § 207
   Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
   Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
   sich nach § 210.

      (4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu
   verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der
   Hauptverhandlung einen Einwand des Ange-
   klag1ten nach § 6 a für begründet hält und eine
   besondere Strafkammer zuständig wäre, der
   nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der
   Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die
   Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für
   begründet hält, vor dieser nach § 74 e des
   Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so
   verweist es die Sache an diese miit bindender

   Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungs-
   beschlusses bestimmt sich nach § 210."

19. Nach§ 231 b wird folgender§ 231 c eingefügt:

                          ,, § 231 C

     Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere
   Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbe-
   schluß einzelnen Angeklagten, im Falle der not--
   wendigen Ver1leidigung auch ihren Verteidigern,
   auf Antrag gestattet werden, sich während ein-
   zelner Teile der Verhandlung zu entfernen,
   wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht
   betroffen sind. In dem Beschluß sind die Ver-
   handlungsteile zu bezeichnen, für die die
   Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit
   widerrufen werden."

                          ,,§ 245

     (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom

   Gericht vorgeladenen und auch erschienenen

   Zeugen und Sachverntändigen sowie auf die

   sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder

   der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Be-
   weismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die
   Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhe-
   bung einzelner Beweise kann abgesehen werden,
   wenn die Staatsanwaltschaft, der Veriteidiger
   und der Angeklagte damit einverstanden sind.

      (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme
   auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwalt-
   schaft vorgeladenen und auch erschienenen
   Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
   sonstigen herbeigeschafüen Beweismittel ist das
   Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag
   gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
   die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen
   darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tat-
   sache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen
   oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und
   dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusam-
   menhang besiteht, wenn das Beweismittel völlig
   ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum
   Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist."

21. In § 249 wird folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) Von der Verlesung einer Urkunde oder
   eines anderen als Beweismittel dienenden
   Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die
   Staatsanwaltschafit, der Verteidiger und der
   Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche
   Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müs-
   sen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben;
   Schöffen ist hierzu jedoch ernt nach Verlesung
   des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. Die
   Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben,
   vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Die Feststel-
   lungen hierüber und der Verzicht auf die Verle-
   sung sind in das Protokoll aufzunehmen. Auf
   Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256
   findet Saitz 1 keine Anwendung."

22. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
       „Auf Abbildungen, die sich bei den Akten
       befinden, kann hierbei wegen der Einzelhei-
       ten verwiesen werden."

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten
      „angegeben werden" ein Strichpunkt und die
      Worte „bei Urteilen des Strafrichters und des
      Schöffengerichts, die nur auf Geldstrafe lau-
      ten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrver-
      bot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
      und damit zusammen die Einziehung des
      Führerscheins anordnen, kann hierbei auf
      den zugelassenen Anklagesatz, auf die
      Anklage gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 oder
      den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag
      verwiesen werden" eingefügt.
BGBl. 1978, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
                           N'r. 57        Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                          1649

23. § 270 Abs. 1 erhLilit folgende Fassung:

    ,, (1) .Hält ein Ccricht nach Beginn einer Haupt-

   verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines

   Ccrichts höhert'r Ordnung für begründet, so ver-
   weist (1S die Sache durch Beschluß an das
   zuständi~Jc Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a
   gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn
   das Ccricht einen rechtzeitig geltend gemachten
   Einwand des J\n!JPkla9t(:n nach § 6 a ifür begrün-

   det l1füt."

24. In § 273 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-
    stücke" die Worte „oder derjenigen, von deren
    Verlesung rrnch § 249 Al)s. 2 abgesehen worden
    ist," eingefügt.

25. In § 304 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    ,, (5) Ccgen Verfügungen des Ermittlungsrich-
   ters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1
   Satz 2) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
   die Verhaftm19, einstweilige Unterbringung,
   Beschlagnahme, Durchsuchung oder die Ent-
   scheidung über e.ine Zurückweisung des Vertei-
   digers nach § 137 Abs. 1 Salz 2, § 146 betreffen."

26. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folqende Fassung:

   ,,Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verle-

   sen, soweit es für die Berufung von Bedeutung
   ist; von der Verlesung der Urteilsg,ründe kann

   abgesehen w<~rdcn, soweit die Staats·anwalt-

   schaft, der Verteidir1er und der Angeklagte dar-

   auf verzichten."

27. In § 325 wird fol9ender Absatz 2 angefügt:
    ,, (2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe
   anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstat-
   ters nach § 324 Abs. l an die Stelle der Verle-
   sung der AnklageschriH tritt.     11

28. In § 336 wird folgender Satz 2 angefügt:
    Dies gilt nicht für Entscheidungen, die aus-
   11

   drücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der
   sofortigen Beschwerde anfechtbar sind."

29. § 338 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vor-
          schriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a
          die Mitteilung der Besetzung vorgeschrie-
          ben, so kann die Revision auf die vor-
          schriftswidrige Bese1tzung nur gestützt wer-
          den, soweit
        a) die Vorschriften über die Mitteilung ver-
           letzt worden sind,

        b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe-
           nen Form geltend gemachte Einwand der
           vorschriftswidrigen Besetzung übergan-
           gen oder zurückgewiesen worden ist,

        c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a
           Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unter-
           brochen worden ist oder

        d) das Cericht in einer Besetzung entschie-
           den hat, deren Vorschriftswidrigkeit es

           nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 festgestellt
           hq.t;
               II.

30. § 407 wird wie folg1t geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, ( 1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und

       im Verfahren, das zur Zuständigkeit des
       Schöffengerichts gehört, kann bei Vergehen
       die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl
       ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,
       wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich
       beantragt."

   b) Absatz 3 entfällt.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

31. § 408 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 408

      (1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechts-
   folge zu richten. Der Richter hat ihm zu entspre-
   chen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine
   Bedenken entgegenstehen. Hält der Vorsitzende

   des Schöffengerichts die Zuständigkeit des
   Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache

   durch Vermititlung der Staatsanwaltschaft an

   diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter

   bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige

   Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zustän-
   digkeit des Schöffengerichts für begründet, so
   legt er die Akten durch Vermittlung der Staats-
   anwaltschaft dess.en VorsÜzenden zur Entschei-
   dung vor.
     (2) Der Richter hat Hauptverhandlung anzube-

   raumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Haupt-
   verhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine
   andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen

   will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem
   Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Ange-
   klagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags
   ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.    11

32. § 450 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 entfällt.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

33. In § 453 c Abs. 1 werden nach der Verweisung
    ,,§ 112 Abs. 2 Nr. .1 oder 2" die Worte „oder
    wenn bestimmte Taitsachen die Gefahr begrün-
    den, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten
    begehen werde" eingefügt.

34. In § 462 a wird folgender Absatz 6 angefügt:

    ,, (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den
   Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das
   Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wor-
BGBl. 1978, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
1650                                     Bundesgesetzblatt,

   d<'.ll ist, und in dt'tl l\illen, in denen im Wieder-
                            ei nc En l.scheidung nach
   iHl fn;i l1111evPrJa hrc~n
   § 3'73 c:rgcrnql:n ist, das Ccricht, das diese Ent-
   scheid u nu ~Jel.roffcn ha L"

                           Artikel 2

       Anderunu des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Cerichtsverfossungsueselz in der Fassung der
B(~kanntmachtrng vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. Dezember 197G (BCBI. I S. 3281), wird wie folgt
geändert:

 1. § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   „die erforderliche Zahl der Personen, die an die
   Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den
   Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden
   (Hi lfsschö ff en)."

 2. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Folgender Salz 2 wird eingefügt:

             „Sind bei einem Amtsgericht mehrere
             Schöffengerichte eingerichtet, so kann

             die Auslosung in einer Weise bewirkt
             werden, nach der jeder Hauptschöffe nur
             an den Sitzungen eines Schöffengerichts
             teilnimmt."
         bb) Der bisheriqe Satz 2 wird Satz 3.

         cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:

             ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Reihen-
             folge\ in der die Ililfsschöffen an die
             Stelle wegfallender Schöffen treten
             (I-Iilfsschöffonliste); Satz 2 isit auf sie
             nichl anzuwenden."

   b) Absalz 4 erhült folgende Fassung:

          ,, (4) Die Schöffenlisten werden bei einem
         Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöf-
         fengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Pro-
         tokoll über die Auslosung auf. Der Richter
         beim Amtsgericht benachrichUgt die Schöf-
         fen von der Auslosung. Zugleich sind die
         Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an
         denen sie tätig werden müssen, unter Hin-
         weis auf die gesetzlichen Folgen des Aus-
         bleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe,
         der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu
         einem Sitzungstag herangezogen wird, ist
         sodann in gleicher Weise zu benachrichti-
         gen."

 3. An die Stelle der §§ 46 bis 49 treten die folgen-
    den V orschriftcn:
                                ,,§ 46

     Wird bei einem Amtsgericht während des
   Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht
   gebildet, so werden für dessen ordentliche Sit-
Jahrgang 1978, Teil I

      zungen die benötigten Hauptschöffen gemäß

      § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöf-·
      fenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöiff en
      werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.

                              §47

        Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-
      ordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder
      wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung
      anderer als der zunächst berufenen Schöffen
      oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so
      werden Schöffen aus der Hilfsschöiffenliste her-
      angezogen.

                              § 48

        (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) wer-
      den aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.

        (2) Im Fall der Verhinderung eines Haupt-
      schöffen triitt der zunächst zugewiesene Ergän-
      zungsschöJfe auch dann an seine Stelle, wenn
      die Verhinderung vor Beginn der Sitzung
      bekannt wird.

                              § 49

         (1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen
      zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48
      Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste

      in deren Reihenfolge zugewiesen.

         (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffen-
      liste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der
      nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an
      nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in
      der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestri-

      chenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäfts-
      stelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen
      gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.

         (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Ein-
      gang der Anordnung oder Feststellung, aus der
      sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt,

      bei der Schöffengeschäftsstelle. Die Schöiffenge-
      schäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des
      Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung.
      In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die
      Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen
      Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in
      die Haup:tschöffenliste. Gehen mehrere Anord-
      nungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so
      sind zunächst Ubertragungen aus der Hilfsschöf-
      fenliste in die Hauptschöfifenliste nach Absatz 2
      in der alphabetischen Reihenfolge der Familien-
      namen der von der Schöff enliste gestrichenen
      Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die
      alphabetische Reihenfolge der Familiennamen
      der an ersiter Stelle Angeklagten maßgebend.

        (4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag
      zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen,
      nachdem alle anderen Hilfsschöiffen ebenfalls

      zugewiesen oder von der Dienstleistung entbun-
      den oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind.
      Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner
      Zuweisung von der Dienstleistung entbunden
      worden oder nicht erreichbar gewesen ist."
BGBl. 1978, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
                          Nr. 57    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                          1651

4. § 52 wird wie folgt gelindert:

  a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 erhalten als
     Absatz l folgende Fassung:

       ,, (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste

      zu streichen, wenn

      1. se.ine Unfähigkeit zum Amt eines Schöf-
         fen eintrit,it oder bekannt wird, oder

      2. Umstände eintreten oder bekannt werden,
         bei deren Vorhandensein eine Berufung
         zum Schöffenamt nicht erfolgen soll."
  b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
       ,, (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus
      der Schöffenlisle zu streichen, wenn er wäh-
      rend eines Geschäftsjahres an mehr als vier-
      undzwanzi{J Silzungstagen an Sitzungen teil-
      genommen hil t. Bei Hauptschöffen wird die
      Slreichun~J nur für Sitzungen wirksam, die
      später als zwei Wochen nach dem Tag be-
      gimwn, an dPm der Antrag bei der Schöffen-
      geschäftssteJJe einqellt. Ist einem Hilfsschöf-
      fen eine IVliHeilung über seine Heranziehung
      zu einem bestimniten Silzungstag bereits zu-
      gegangen, so wird seine Streichung erst nach
      Abschluß der an diesem Sitzungstag begon-
      nenen] Iauptverhandlung wirksam."

  c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

       ,, (5) Wird ein Jjilfsschöffe in die Haupt-
      schöffenliste übertragen, so gehen die
      Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als
      Hilfsschöffe herangezogen war.

        (6) Hal sich die ursprüngliche Zahl der
      Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die
      Hälfte verringert, so findet aus den vorhan-
      denen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl
      durch den Ausschuß statt, der die Schö1f-
      fenwahl vorgenommen hatte. Der Richter
      beim Amtsgericht kann von der Ergänzungs-
      wahl absehen, wenn sie in den letzten sechs
      Monaten des Zeitraums stattfinden müßte,

      für den die Schöffen gewählt sind. Für die
      Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfs-
      schöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maß-
      gabe, daß die Plätze im Anschluß an den im
      ZeitpunM der Auslosung an letzter Stelle der
      Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen aus-
      gelost werden."

5. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der
      Schöffe an der Dienstleistung durch unab-
      wendbare Umstände gehindert ist oder wenn
      ihm die Diensitleistun~J nicht zugemutet wer-
      den kann."

  b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

       ,, (2) Für die Heranziehung von Hilfsschöf-
      fen steht es der Verhinderung eines Schöffen

      gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist.
      Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht ein-
      findet und dessen Erscheinen ohne erheb-
      liche Verzögerung ihres Beginns voraussicht-
      lich nicht herbeigeführt werden kann, gilt

      als nicht erreichbar. Ein - Hilfsschöffe ist

      auch dann als nicht erreichbar anzusehen,
      wenn seine Heranziehung eine Vertagung
      der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-
      zögerung ihres Beginns notwendig machen
      würde. Die Entscheidung darüber, daß ein
      Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter
      beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt."
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
      erhält folgende Fassung:
       ,, (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
      Der Antrag nach Absatz 1 und die Entschei-
      dung sind aktenkundig zu machen."

6. In § 74 a Abs. 2 werden die Worte „der Straf-
   kammer" jeweils durch die Worte „des Land-
   gerichts" ersetzt.

7. § 74 c erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 74 C

     (1) Für Straftaten

   1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
      bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über
      die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
      nehmen und Konzernen, dem Gesetz betref-
      fend die Gesellschaften mit beschränkter
      Haftung und dem Genossenschaftsgesetz,

   2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-,
      Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem
      Versicherungsaufsichtsgesetz,
   3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
      Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirt-
      schaftungsgesetzen sowie dem Finanzmono-
      pol-, Steuer- und Zollrecht, auch sowei t des-
                                               1

      sen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen
      anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn die-
      selbe Handlung eine Straftat nach dem Be-
      täubungsmiHelgesetz darstellt, und nicht für
      Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeug-
      steuer betreffen,

   4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel-
      recht,

   5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges,
      des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung
      und der Schuldnerbegünstigung,

   6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der
      Vorteilsgewährung und der Besitechung, so-
      weit zur -Beurteilung des Falles besondere
      Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforder-
      lich sind,

   ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des
   ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die
   Verhan.dlung und Entscheidung über das Rechts-
BGBl. 1978, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
1652                                     Bundesgesetzblatt,

    mittel der Berufung gegen die Uriteile des Schöf-
    fengerichts das Landgericht zuständig ist, eine
   .große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
    zuständig.

      (2) In den Sachen, in denen die Wirtschafts-
   strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft
   sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Ent-
   scheidungen.

      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren
    Erledigung der Verfahren durch Rechtsverord-
   nung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
    Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen
   ·zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeich-
    neten Strafta,ten zum Gegenstand haben. Die
    Landesregierungen können die Ermächtigung
    durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
    verwaltungen übertragen.

      (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich
    der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts
    auf die Bezirke der anderen Landgerichte."

 8. § 74 d Abs. 2 entfällt.

 9. Nach § 74 d wird folgender § 74 e eingefügt:

                              ,,§ 74 e
      Unter verschiedenen nach den Vorschriften
    der §§ 74 bis 74 d zµständigen Strafkammern
    kommt

    1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74
       Abs. 2, § 74 d),

    2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer
       (§ 74 c),
    3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a

    der Vorrang zu."

10. § 77 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Schwur-
       gericht und die Schöffen der Strafkammer"
       durch die Worte „der Strafkammern" er-

       setzt.
    b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „das
           Schwurgericht und für die Strafkammer"
           durch die Worte „die Strafkammern" er-
           setzt.
       bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
           „Der Präsident des Landgerichts stellt
           die Namen der Hauptschöffen zur Schöf-
           f enliste des Landgerichts zusammen."

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
           ,,An die Stelle des Richters beim Amts-
           gericht tritt für die Auslosung der Rei-
           henfolge, in der die Hauptschöffen an
           den einzelnen ordentlichen Sitzungen
Jahrgang 1978, Teil I

              teilnehmen, und der Reihenfolge, in der
              die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallen-
              der Schöffen treten, der Präsident des
              Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt
              entsprechend."

         bb) In Satz 2 werden die Worte „oder ob
             von seiner Heranziehung zur Dienstlei-
             stung abzusehen" gestrichen.

      d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Straf-
         kammer oder als Schöffe beim Schwurge-
         richt" durch das Wort „Strafkammern" er-
         setzt.

  11. In § 135 Abs. 2 werden die Worte „die Be-
      schwerde gegen eine Verfügung des Ermitt-
      lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169
      Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung}" durch
      die Worte „Beschwerden gegen Verfügungen
      des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
      (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in
      den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung be-
      zeichneten Fällen" ersetzt.

  12. In§ 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        ,, (.4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft
      kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Ober-
      landesgerichte die Zuständigkeit für die Ver-
      folgung bes,timmter Arten von Strafsachen, die
      Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die
      Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stel-
      len außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
      dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies
      für eine sachdienliche Förderung oder schnel-
      lere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist;
      in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zu-
      ständigkeit der Beamten der Staa,tsanwaltschaft
      in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Ge-
      richte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen
      zugewiesen sind."

                        Artikel 3

         Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
     Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
  S. 3427) wird wie folgt geändert:

  1. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
        ,,Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sa-
        chen, die nach § 103 gegen Jugendliche und
        Erwachsene verbunden sind, wenn für die Er-
        wachsenen nach allgemeinen Vorschriften der
        Richter beim Amtsgericht nicht zuständig
        wäre."

     b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
        die Verweisung ,,§ 209 Abs. 2 und 3" durch
        die Verweisung ,, § 209 Abs. 2" ersetzt.

  2. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 209
     Abs. 2 und 3" durch die Verweisung ,,§ 209" er-
     setzt.
BGBl. 1978, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
                              Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                          1653

3. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vor-
      schriften" die Worte „einschließlich der Rege-
      Jung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgeset-
      zes" eingefügt und das Wort „und" durch
      ein.en Beistrich ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
     düs \i\/ort. ,,und" ersetzt.

   c) Folgende Nummer :l wird angefügt:
      ,,'.l. die nach § 103 gegen Jugendliche und Er-
          w,1chsene verbunden sind, wenn für die
          Erwachsc~nen nach allgemeinen Vorschrif-
          ten eine grofk Strafkammer zuständig
          w~irc."

4. Nc1ch § ~7 wird folqend( r § 47 i:l eingefügt:
                               1

                             ,,§ ,,17 a
             Vorrang dc)r Jugendgerichte

    Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des
  Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären,
  weil die Sache vor ein für alJgemeine Strafsachen
  zuständiges Cericht gleicher oder niedrigerer
  Ordnung gehöre. § J 03 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt un-
  berührt."

5. § 58 wird wie folgt geündert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

       ,, (2) Der Richter leit<:::t auch die Vollstrek-
      kung der vorl~iufigen Maßnahmen nach § 453 c
      der Strafprozeßordnung."
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. In § 62 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 58 Abs. 1
                         1
    und Abs. 2 Satz ] ' durch die Verweisung ,,§ 58
    Abs. 1 und Abs. 3 Satz l" ersetzt.

7. § 102 wird wie folgt gdindert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Zu-
      stJndigkcit der Strafkammer nach § 74 a des
      Cerichtsverf assun~Jsgesetzes" gestrichen.
   b) Satz 3 entfällt.

8. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt
  nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene
  nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich
  de,r Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungs-
  gesetzes zur Zuständigkeit der \I\Tirtschaftsstraf-
  kammer oder der Strafkammer nach § 74 a des
  Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem
  solchen Fall sind diese Strafkammern auch für
  die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig.
  Für die Prüfung d<~r Zuständigkeit der Wirt-

  schaftsstrafkammer und der Strafkammer nach
  § 74 a des Gerichtsver:fassungsgesetzes gelten im
  Falle des Satzes 2 die §§ 6 a, 225 a Abs. 4, § 270
  Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entspre-
  chend; § 209 a der Strafprozeßordnung ist mit

    der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkam-
    mern auch gegenüber der Jugendkammer einem
    Gericht höherer Ordnung gleichstehen."

 9. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
    ,,§§ 43, 50 Abs. 3," durch die Verweisung .,§§ 43,
                   11
    47 a, 50 Abs. 3, ersetzt.

                        Artikel 4
 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
 Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
 (BGBI. I S. 80, 520), geändert durch Ar1tikel 4 § 17
 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),
 wird wie folgt geändert:

 1. § 46 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   .,Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläu-
   fige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendun-
   gen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen
   über Umstände, die dem Posit- und Fernmeldege-
   heimnis unterliegen, sind unzulässig."

. 2. § 54 wird aufgehoben.

                        Artikel 5 _
            Änderung der Abgabenordnung

    Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
 S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),
 wird wie folgt geändert:

 1. In § 391 Abs. 3 werden die Worte „beim Land-
    gericht einer bestimmten Strafkammer, u gesitri-
    chen.

 2. In § 400 wird das Wort „Strafrichter" durch das
   Wort „Richter/j ersetzt.

                        Artikel 6
  Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der
   Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
   In Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit
 der Gerichte bei Änderungen deir Gerichtseinteilung
 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
 nummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
 zuletzt geänderit durch Artikel 2 des Gesetzes vom
 20. Mai 1975 (BGBl. I S. 1117), wird folgender Satz 2
 angefügt:
 ,.Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 des Ge-
 richtsveirfassungsgesetzes und für Hilfsschöffen
 auch § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsge-
 setzes entsprechend."

                        Artikel 7

     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
BGBl. 1978, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
1654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel VH des Gesetzes vom 18. Februar
1977 (BCBI. [ S. 297), w i rcl wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 4 wird folgender Salz 3 angefügt:

  „Besteht geqen ein Mitglied des Vorstandes der
  Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner
  beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätig-
  keit der Rechtsanwaltskammer in dieser Ange-

  legenheit ausgeschlossen."

2. § 117 b erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 117 b

                     AMeneinsicht
     Der Vorslc.rnd der Rechtsanwaltskammer und
  der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner
  Piflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Ak-
  ten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im
  Falle der Ei tHPichung einer Anschuldigungs-
  schrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amt-
  lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für
  die Akteneinsicl1t durch den Rechtsanwa.lt ist
  § 147 Abs. 2, 3, 5 und G der Strafprozeßordnung

  entsprechend anzuwenden."

3. Nach § 120 wird f olqender § 120 a eingefügt:

                         ,, § 120 a

              Gegen seitige Unterrichtung
                von Staatsanwaltschaft

              und Rechtsanwalitskammer

    Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der
  Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegen-
  seitig, sobald sie von einem Verhalten eines
  Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Ver-
  dacht einer schuldhaften Verletzung seiner
  Pflichten, die mit einer der ehrengerichtlichen
  Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ge-
  ahndet werden kann, begründet."

4. § l 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        ,, (3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb
       eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes

        des ehrengerichtlichen Verfahrens beantra-
        gen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der An-
        trag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer
        so schweren Pflichtverletzung begründet ist,
        daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1
        Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Be-
        tracht kommt.'.'

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  5. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt:

                           ,,§ 150 a

                Verfahren zur Erzwingung
            des Antrags der Staatsanwaltschaft
       Hat der Vorstand der Rechtsanwalitskammer
     gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß
     diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs-
     oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist
     § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt
     die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei
     Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die wei-
     tere Tätigkeit der Staatsanwaltschaift bezeichnete

     Frist einen Monat."

  6. § 161 a wird wie folgt geänder,t:

     In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeichnung
     ,, §§ 151 bis 154" ersetzt durch die Paragraphen-
     bezeichnung ,,§§ 150 a bis 154".

  7. § 196 wird wie folgt geändert:

     Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-
     anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in
     den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150 a oder
     des § 161 a Abs. 2 verworfen, so sind die durch
     das Verfahren über den Antrag veranlaßten
     Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen."

                         Artikel 8

                Uberleitungsvorschriften

   (1) Die Artikel 1 bis 7 gelten von dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
       der Rechtsanwaltskammer,          gegen    einen  Verfahren, soweit nichts anderes bes timmt ist.

       Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfah-
       ren einzuleiten, keine Entschließung nach
       Absatz l und reicht sie auch innerhalb dieser ·
       Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt
                                           1

     (2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer frühe-
  ren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten
       sie dem Vorstand der Rechtsanwal:tskammer dieses Gesetzes zu trefifen, so ist § 34 a der Straf-
       Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vor-
       stand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von
       drei Wochen unter Darlegung der Gründe
       einen schleunigen Abschluß des Ermittlungs-
       ver1f ahrens als erforderlich und möglich be-
prozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch
dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbei-
führende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ergangen ist; für die Berechnung der Straf-
zeit gilt in einem solchen Fall jedoch § 450 Abs. 2
       zeichrn~t, und trifft die Staaitsanwaltschaft in- der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung.
       nerhalb zweier weiterer Monate keine der in
       Satz l qenannten Entscheidungen, so kann
       der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei
       dem Ehrenuerichtshof für Rechtsanwälte die
       gerichtliche Entscheidung über die Einleitung

   (3) § 51 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist in der
Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der
Zeuge nach dem Inkrafittreten dieses Gesetzes gela-
den worden ist.
BGBl. 1978, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
                             Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                             1655

  (4) § 267 Abs. 1 Sütz J, Abs. 4 Satz 1 der Straf-

prozeßordnung in der Füsslrng dieses Gesetzes gilt
auch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den
Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 der Strafprozeßord-
nung) worden sind.

   (5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
J1ängi~re sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1
Satz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in
der bisheri~Jen Pcissung r1ilt als im Zeitpunkrt des In-
kraftlretcns dicsr.!s Ccsetzes zurückgenommen.

  (6) Die §§ 74a, 74c, 74e und 143 des Gerichts-
verfassungsg(!setzcs, diP §§ 39, 41, 102 und 103
Abs. 2 Satz 1 1111d 2 des Jugendgerichtsgesetzes und
§ 391 Abs. ] der )\bualH'.nordnung in der Fassung
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei
Inkrafttreten dicf,es Gesetzes das Hauptverfahren
bereits eröffnet i~,t. \!\l ird mich dem Inkrafttreten die-

ses Gesetzes c\ine Sache vom Rechtsmittelgericht
zurückverwiesen (§ 328 Abs. 2, § 354 Abs. 2 der

Strafprozeßordrnrng), so hat das Rechtsmittelgericht

die Sache jedoch an dEm nach den geänderten Vor-

schriften zus lä n di gen Spruchkörper zurückzu ver-
weisen.
   (7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt
werden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes unzusU:indiges Gericht oder eine unzuständige
Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht
oder diese Strafkammer nach den durch dieses Ge-
setz geänderten Vorschr iiften zuständig ist. Gleiches
gilt, soweit nach § 47 a des Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung
ausgeschlossen ist.

   (8) § 42 Abs. 1 Nr. 2 Sa tz 1, §§ 45, 46, 49 Abs. 2
                           1

Satz 2, Abs. 3, §§ 52, 74 d, 77 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes und Artikel 3 a des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Gerichte bei Anderungen der Ge-
richtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes
erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende
Amtsperiode anzuwenden.

                      Artikel 9

                   Verweisungen

  Soweit in anderen VorschriHen auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften.

                     Artikel 10

                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land

Berlin.

                     Artikel 11
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

  (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                               und wird im Bundesgesetzblabt verkündet.

                                 Bonn, den 5. Oktober 1978
                                             Der Bundespräsident
                                                   Scheel
                                               Der Bundeskanzler
                                                    Schmidt
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Dr.Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1978 I S. 1645. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8c6a4abaa5e17e11….