Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 59 Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15
- LG Hanau, 08.03.2012 – 3 Qs 21/12
- OLG Hamm, 24.09.2007 – 2 Ws 304/07
- LG Aurich, 04.12.2019 – 13 Qs 39/19
- LG Magdeburg, 11.12.2012 – 22 Qs 81/12
- BGH, 20.06.2024 – 4 StR 176/24
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 13.11.2025 – Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.)
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 – 3 Qs 11/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-1 (1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-2 (2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-3 (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-4 (4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-5 (5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.