Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 59 Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-1 (1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-2 (2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-3 (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-4 (4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/59#abs-5 (5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 59 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15Zitiert von 1
- LG Hanau, 08.03.2012 – 3 Qs 21/12
- OLG Hamm, 24.09.2007 – 2 Ws 304/07
- LG Aurich, 04.12.2019 – 13 Qs 39/19
- LG Magdeburg, 11.12.2012 – 22 Qs 81/12
- BGH, 20.06.2024 – 4 StR 176/24
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 13.11.2025 – Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.)
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 – 3 Qs 11/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.09.2012 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 59 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.