Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 22 Bewährungszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/22#abs-1 (1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/22#abs-2 (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 22 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 13.03.2012 – 2 Ws 59/12Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 – 7 StS 3/19 BEW
- LG Kleve, 13.11.2014 – 180 StVK 47/14
- BVerfG, 18.04.2024 – 2 BvR 29/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende fachgerichtliche Abwägung aller wesentlicher UmständeZitiert von 31
- BVerfG, 11.01.2002 – 2 BvR 1971/01
- BGH, 28.11.2024 – 3 StR 493/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 204/24
- BGH, 22.02.2024 – 3 StR 385/23Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung rechtskräftiger Vorverurteilungen; Anrechnung eines WarnschussarrestsZitiert von 6
- BGH, 27.01.2022 – 3 StR 245/21Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe; Auflage der SchadenswiedergutmachungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 22 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.