Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 60 Bewährungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/60#abs-1 (1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen. Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/60#abs-2 (2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/60#abs-3 (3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat, und versprechen, daß er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 60 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.11.1989 – 1 StR 644/89
- OLG Hamm, 19.11.2015 – 3 Ws 413/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.03.2009 – 2 Ws 68/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 60 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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