Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 23 Weisungen und Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 14.09.2023 – 21 KLs 6/23
- BGH, 27.01.2022 – 3 StR 245/21Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe; Auflage der SchadenswiedergutmachungZitiert von 4
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BGH, 08.09.1961 – 4 StR 300/61
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- BVerfG, 08.04.2013 – 2 BvR 2567/10Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgebot sowie zur richterlichen Sachaufklärungspflicht in Jugendstrafsachen - verzögerte Ladung eines zu einer Jugendstrafe verurteilten Heranwachsenden zum Haftantritt (hier: ca zwei Jahre nach Rechtskraft des Strafurteils) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - unzureichende instanzgerichtliche Prüfung der Ursachen der VerfahrensverzögerungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.05.2021 – 2 Qs 56/21Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 8
- LG Aachen, 04.06.2018 – 99 Qs 6/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/23#abs-1 (1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/23#abs-2 (2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.