Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 01.12.1971 – 2 StR 412/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2032 054

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 412/71 URTEIL AAı

in der Strafsache gegen

1. den US-Corporal Robert ee Br EB „aus "eB-CE, geboren am MB. GEB 1949 in Bar. Ko /USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den US-Sergeanten Jerry Roy J EB Azaus MEREB-CRD, geboren anE ED 1945 in sv: LOEEB/ USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den US-Sergeanten Roy Nathaniel C dm aus

MOD- CO, geboren an Wi. EEE 19:85 in CEED-City/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WM aus ED EEE

als Verteidiger des Angeklagten Bra, Rechtsanwalt Dr. ED au: ED GEHE

als Verteidiger des Angeklagten JB. Rechtsanwalt ED aus iD

als Verteidiger des Angeklagten CD,

Justizsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 27. November 1970 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die dort bezeichneten Verbrechen und Vergehen jeweils in Tateinheit begangen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat alle Angeklagten des schweren Raubes, der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, die Angeklagten Br und CHEEEEEB außerdem der Nötigung zur Unzucht für schuldig befunden und den Angeklagten BrMB zu acht Jahren, die Angeklagten CE und SEE zu je neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1.) Der Angeklagte Br beanstandet unter Hinweis auf die §§ 50 Abs. 3, 104 Abs. 1 Nr. 2 und 112 JGG, daß zur Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen wurde. Er meint, daß die Strafkammer außerdem gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über seine, des Angeklagten, Persönlichkeit hätte beauftragen müssen. Die Rügen greifen nicht durch.

Die Jugendgerichtshilfe ist gemäß § 38 Abs. 3 JGG im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden zuzuziehen. Ihr Vertreter hat dementsprechend auch ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Um ihm die Teilnahme hieran zu ermöglichen, sind ihm Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 JGG). Er ist jedoch keine "Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt". Aus diesem Grunde bildet seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob

auf der Abwesenheit das Urteil beruhen kann (ebenso BGH 1 StR 287/68 vom 13. August 1968). Ein solches Beruhen ist hier auszuschließen. Dabei ist weniger von Bedeutung, daß der Angeklagte schon eine Woche nach der am 21. August 1970 begangenen Tat das 21. Lebensjahr vollendete (vgl. BGHSt 6, 354). Ausschlaggebend ist, daß nach den Umständen ein Einfluß der Jugendgerichtshilfe auf den Gang des Verfahrens und die Entscheidung der Strafkammer nicht zu erwarten war: Der Angeklagte ist Amerikaner; er wuchs in seiner Heimat auf und ist erst seit März 1970 als Angehöriger der US-Armee in Deutschland stationiert. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Jugendgerichtshilfe imstande gewesen wäre, der Strafkammer zusätzliche Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten zu vermitteln.

Die Strafkammer war auch nicht etwa deshalb, weil hier die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe keinen Erfolg versprach, verpflichtet, von Amts wegen ein besonderes Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit des Angeklagten einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Gedanke hieran lag schon mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers, den bei der Tat nur noch wenige Tage von der Altersgrenze zwischen Heranwachsendem und Erwachsenem trennten, so fern, daß er sich der Kamner nicht aufzudrängen brauchte. Bezeichnenderweise hat auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. In der Hauptverhandlung war zudem mit Professor Dr. LED ein Sachverständiger zugegen, der Fragen auch in dieser Richtung beantworten konnte.

2.) Alle Beschwerdeführer machen geltend, daß sich, soweit ihr im Urteil festgestellter Haschischgenuß vor der Tat und dessen Auswirkungen in Frage stünden, die Strafkammer nicht mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Professor Dr. LEE hätte zufrieden geben dürfen; nach ihrer Ansicht hätte die Strafkammer zur weiteren Aufklärung das zusätzliche Gutachten eines Spezialisten für Rauschgifte einholen müssen. Dieses zusätzliche Gutachten hätte zu dem Ergebnis geführt, daß zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit aller Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Frage des Haschischgenusses der Angeklagten war, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung und auch einzelner Fragen des Sachverständigen Professor Dr. LED an die Angeklagten. Sein Gutachten über die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erstattete der Sachverständige unmittelbar im Anschluß an die in seiner Gegenwart durchgeführte Vernehmung des Zeugen AWP, der unter anderem über Haschischrauchen des Angeklagten Br aussagte (S. 2 des Protokolls vom 26. November 1970). Aus alledem folgt, daß der Sachverständige in seine Erwägungen und sein Gutachten auch die möglichen Folgen von Haschischgenuß einbezogen hat. Die Strafkammer ist dann auf Grund eingehender eigener Würdigung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, durch Rauschgiftgenuß nicht beeinträchtigt war. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Die Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen einen Spezialisten für Rauschgifte als weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Das überlegte und planvolle Verhalten, das alle Beschwerdeführer schon bei der Ausübung ihres Dienstes, aber auch unmittelbar vor, während und nach der Tat zeigten, sprach von vornherein so sehr gegen ihre Beeinflussung durch Berauschungsmittel, daß zweifelhaft ist, ob zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit überhaupt ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Die Strafkammer hat dennoch Professor Dr. LEEEEMB auch hierzu gehört und damit alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche getan. Umstände, die ihr hätten Anlaß geben können, an der Sachkunde Professor Dr. IMEEEEEB für die Beurteilung auch der Folgen von Rauschgiftgenuß zu zweifeln, vermag der Senat nicht zu erkennen; sie lassen sich insbesondere weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Urteil noch dem übrigen Akteninhalt entnehmen.

3.) Die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte CEEEEB beanstandet, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die Öffentlichkeit des Tatortes durch Einnahme des Augenscheins festzustellen, ist offensichtlich unbegründet.

4.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten erkennen. Insbesondere bestehen gegen die im Urteil niedergelegten Strafzumessungserwägungen keine durchgreifenden Bedenken.

De

Daß die Tateinheit zwischen den einzelnen den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen nur in den Urteilsgründen (UA S. 16), nicht aber auch im Urteilsspruch ausdrücklich hervorgehoben ist, ist kein Rechtsfehler, weil die jeweilige Tateinheit mit hinreichender Deutlichkeit daraus hervorgeht, daß gegen die Angeklagten Einzel- und nicht Gesamtfreiheitsstrafen verhängt sind. Die vom Senat dennoch vorgenommene Ergänzung des Urteilsspruchs dient ausschließlich der Klarstellung.

Wwillms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer