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BGH Urteil vom 23.02.1965 – 1 StR 12/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

. 1_8tR_12/65 URTEIL LIIT.o |

in der Strafsache

gegen

den Friseurgehilfen Fritz CD zu: von.

Kreis OB, iort geboren am EB 1944,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

w

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965; |

an der

teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.)

Auf die Revision der Eltern des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom

10. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, und zwar an die Jugendkammer, zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklasten wird als unzulässig verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Eltern des wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilten Angeklagten beanstanden mit Recht das Verfahren

des Landgerichts.

1. Zwar ist ihre Ansicht, zur Entscheidung über die Verfehlung ihres zur Tatzeit knapp 20 Jahre alten Sohnes sei nicht die Strafkammer, sondern allein die Jugendkammer zuständig gewesen, nicht richtig. Nach § 103 JGG konnte das Verfahren gegen den Angeklagten mit dem gegen den erwachsenen Mittäter H@9 verbunden und von der Strafkammer entschieden werden.

2, Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer jedoch, daß zu der Hauptverhandlung weder sie geladen noch Vertreter der Jugendgerichtshilfe herangezogen worden seien. Dadurch hat das Landgericht allerdings nicht gegen § 67 JGG, wie die Revision meint, wohl aber gegen §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 109 JGG und auch gegen §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3, 107, 109 JGG verstoßen. Zugleich hat, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, die Strafkammer dadurch auch die Pflicht zur Sachaufklärung, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Auf diesen zusammentreffenden Gesetzesverletzungen beruht zwar möglicherweise nur der Strafausspruch., Sicher läßt sich das aus dem Urteil jedoch nicht entnehmen, zumal da die Beschwerdeführer geltend machen, infolge der unzulänglichen Aufklärung sei unerörtert geblieben, daß ein Bruder des Angeklagten geisteskrank sei. Deshalb muß die Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betrifft, ganz aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung, die erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten durchgeführt werden kann; wird auf BGHSt 6, 354 aufmerksam gemacht. Bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung wird das Landgericht auch eindeutig darstellen müssen, worauf es seine Feststellungen gründet. Die Angabe, es sei von der Einlassung des Angeklagten ausge-

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gangen, "soweit ihr gefolgt werden kann", und die unmittelbar anschließende Mitteilung, dieser sei geständig, passen nicht ganz zueinander,

Die eigene Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai

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