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BGH Urteil vom 13.09.1977 – 1 StR 451/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

nA, nur zu I. StPO 1975 § 24h Abs. 2; JGG 1975 §§ 38 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 3 Sieht die Jugendgerichtshilfe davon ab, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, obwohl ihr Ort und Zeit ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, hat das Gericht lediglich nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob von der Jugendgerichtshilfe weitere Aufklärung zu erwarten ist.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

nA,

nur zu I.

StPO 1975 § 24h Abs. 2; JGG 1975 §§ 38 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 3

Sieht die Jugendgerichtshilfe davon ab, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, obwohl ihr Ort und Zeit ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, hat das Gericht lediglich nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob von der Jugendgerichtshilfe weitere Aufklärung zu erwarten ist.

BGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 451/77 - LG München II

E

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 451/77 URTEIL

in der Strafsache gegen den Schausteller Dusan V EEE aus ME,

geboren au 0. EEEEEEEB 1957 in REED (SuGEEEEEEEE) , 8. Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

DE}

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1977 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

n u,

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und anderer Straftaten unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht München vom 23. April 1975 zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hat den Strafausspruch angefochten. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. 1. Zur Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor; Die Jugendgerichtshilfe sei am Verfahren nicht beteiligt gewesen. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 38 Abs. 3 JGG beruhe das Urteil. Denn es sei fraglich, ob ohne die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe die Gesichtspunkte, die § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG nenne, entsprechend ihrer Bedeutung zur Geltung gebracht und Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt eines Beschuldigten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG erforscht werden können. In dem Unterlassen der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe liege auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

2. Der Vortrag der Revision ist wie folgt zu ergänzen:

Das zuständige Jugendamt hat einen Abdruck der Anklageschrift erhalten. Es ist von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt worden (Hauptakten Bl. 264, 288).

3. a) Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Auch in einem Verfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, muß die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden (§§ 107, 38 Abs. 3 JGG), wenn nicht die Heranziehung nach § 104 Abs. 3 i.V.m. § 112 Satz 1 JGG unterbleiben kann. Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 JGG). Der Beitrag, den die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 JGG zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters erbringen soll, kann insbesondere für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 JGG). Er kann auch für die Wahl der Rechtsfolge und die Bemessung der Strafe Bedeutung erlangen (BGHSt 6, 354, 356; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH, Urteile vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -, wiedergegeben bei Herlan GA 1961, 358 und vom 24. September 1963 - 5 StR 338/63 -; BayObLG bei Rüth DAR 1971, 207). Infolgedessen verletzt das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht, wenn es die Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht. Auf dem Verstoß gegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 (i.V.m. §§ 107, 109 Abs. 1 Satz 1) JGG und gegen § 24h Abs. 2 StPO kann der Strafausspruch beruhen (BGH bei Dallinger MDR aa0; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -, wiedergegeben bei Herlan GA aa0; BayObLG bei Rüth DAR aa0; Dallinger/ Lackner, JGG 2. Aufl. § 38 Rdn. 54; Brunner, JGG 4. Aufl. § 38 Anm. 3 e).

b) Aus dieser Rechtslage folgt nicht, daß die Verfahrensrüge des Angeklagten durchgreift. Denn es kann

keine Rede davon sein, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterblieben ist. Das Jugendamt wurde durch die Anklageschrift von der in Betracht kommenden Ermittlungs- und Berichtsaufgabe unterrichtet. Es konnte ihr im Laufe der Hauptverhandlung auf Grund der Terminsnachricht genügen, wenn es für seine Beteiligung am Verfahren einen Anlaß sah. In einem solchen Falle, in dem das Erfordernis der Heranziehung (wenigstens oder auch) durch Beachtung

der Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG erfüllt worden ist, kommt lediglich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht (Dallinger/Lackner aa0), also unter der Voraussetzung, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegen, die Jugendgerichtshilfe habe von einem Bericht und von einer Teilnahme an

der Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse habe oder gewinnen könnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Da gegen den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet wurde und § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe gebot, ging es unter dem Gesichtspunkt weiterer Aufklärung lediglich um die Frage, ob die Jugendgerichtshilfe (möglicherweise) in der Lage ist, trotz eingehender Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung und seiner Umwelt durch die Jugendkammer (vgl. insbesondere UA S. 3 bis 7) einen sachdienlichen, zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallenden Beitrag zur Bemessung der Strafe zu leisten. Konkrete greifbare Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit hat die Revision nicht vorgetragen. Ihre Rüge scheitert deshalb schon am Mangel der umfassenden Darliegung

der Rügetatsachen.

II. Sachlich-rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen nicht.

III. Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen be-

ruht auf § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JCC.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen