Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.