Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkG§ 6 Nichtigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß
Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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26.07.1979 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I 1269)
BGBl. 1979 I S. 1269
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