Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt II § 6a Ergänzende Schutzzertifikate
Stand: 01.09.2021
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.