Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkG§ 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2021-11-20#abs-1 (1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/6?asof=2021-11-20#abs-2 (2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist tritt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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26.07.1979 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I 1269)
BGBl. 1979 I S. 1269
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.