§ 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270c#abs-1 (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270c#abs-2 (2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270c#abs-3 (3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270c#abs-4 (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270c#abs-5 (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 270c InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2015 – 23 U 17/15Zitiert von 2
- BGH, 09.03.2017 – IX ZR 177/15Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch einen Absonderungsberechtigten; Wirksamkeit des Verzichts auf eine abgesonderte Befriedigung; Verzichtserklärung gegenüber dem SchuldnerZitiert von 7
- BGH, 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste
- AG Ludwigshafen am Rhein, 12.12.2022 – 3a IN 389/22 Lu
- FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 – 6 K 1996/21Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 – 14 K 3658/16 H(L)
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 9/23 · Vergütung des vorläufigen Sachwalters
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- AG Köln, 14.03.2024 – 83 RES 1/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270c InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270c neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 270c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 270c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. I S. 2582
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