Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 12 Vergütung des Sachwalters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.

§ 11 § 12a