Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 12 Vergütung des Sachwalters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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