§ 284 Insolvenzplan
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284#abs-1 (1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284#abs-2 (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 284 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 10
- LG Hagen, 12.03.2010 – 3 T 477/09
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- BGH, 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 21
- BSG, 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 – 14 K 3658/16 H(L)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 284 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 284 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.