§ 284 Insolvenzplan
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 8
- LG Hagen, 12.03.2010 – 3 T 477/09
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- BGH, 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 19
- BSG, 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis - Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung - Sachwalter - keine Befugnis zur Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners unter Berufung auf unwirksame Aufrechnung
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
- LG Duisburg, 14.09.2016 – 7 T 24/16
11 Entscheidungen zu § 284 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 284 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284#abs-1 (1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/284#abs-2 (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.