§ 65 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 65 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wuppertal, 13.11.2013 – 145 IN 1080/11
- BGH, 14.12.2017 – IX ZB 101/15Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines Abschlags; Ermäßigung der Mindestvergütung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Durchschnitt der massearmen Verfahren als Maßstab; Mindestvergütung des Treuhänders als untere GrenzeZitiert von 8
- BGH, 13.03.2008 – IX ZB 60/05Zitiert von 3
- BGH, 12.09.2019 – IX ZB 28/18Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Gesetzliche Ermächtigung für die Einbeziehung von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen in die BerechnungsgrundlageZitiert von 2
- BGH, 13.03.2008 – IX ZB 63/05Zitiert von 12
- LG Wuppertal, 25.03.2014 – 16 T 53/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 08.07.2025 – 1509 IN 2728/23Zitiert von 1
- BFH, 13.08.2024 – IX R 29/23Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte AufwendungenZitiert von 7
- LG Kleve, 17.08.2023 – 4 T 22/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.