§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Wird zitiert von 1.026
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.02.2005 – 12 U 227/04Zitiert von 2
- FG Münster, 12.03.2019 – 15 K 1535/18 UZitiert von 2
- BGH, 16.06.2016 – IX ZR 114/15Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die allgemein ermächtigte Schuldnerin hinsichtlich der Bruttolohnansprüche ihrer Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; Voraussetzungen der Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeiten geltenden Forderungen in InsolvenzforderungenZitiert von 12
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 801/16Altersteilzeit - Insolvenzgeld - DifferenzvergütungZitiert von 26
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor Insolvenzeröffnung - Unternehmensfortführung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter - Beitragsabfindung - Einstufung als Massenverbindlichkeiten - gesetzgeberisch gewollte Bevorzugung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern - Mitgliedschaftsverhältnis als DauerschuldverhältnisZitiert von 3
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01Vorläufige Insolvenzverwaltung: Keine Entstehung von Masseverbindlichkeiten durch Rechtshandlungen des vorläufigen Verwalters ohne Verfügungsbefugnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
1.026 Entscheidungen zu § 55 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgendenVerbindlichkeiten gleich: