Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/3030 · S. 42
Zu Artikel 3 (Insolvenzordnung)
Zu Artikel 3 (Insolvenzordnung) Den im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderun- gen der Insolvenzordnung liegt die Tatsache zugrunde, dass der Fiskus im Insolvenzverfahren zahlreiche finanzielle Einbußen hinnehmen muss, was mit den Zielen einer Haus- haltskonsolidierung nicht zu vereinbaren ist. Mit den vorlie- genden Änderungen soll die Position der öffentlichen Hand als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern verbessert werden. Ihre Verluste sollen minimiert und – wo dies möglich ist – zu- sätzliche Einnahmequellen für den Fiskus in Insolvenz- verfahren erschlossen werden. Dies ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich – anders als andere Gläubigergruppen – seine Schuldner nicht aussuchen kann und somit als „Zwangsgläubiger“ auch regelmäßig keine Möglichkeiten hat, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu un- terlegen. Zu Nummer 1 (§ 14) Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaft- liche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst früh- zeitig abzuklären. Damit werden auch die Verluste, die Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, reduziert. Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungs- beschränkungen oder mit Zustimmung des vorläufigen In- solvenzverwalters alle fälligen Forderungen einschließlich der Kosten und Zinsen, so ist der Gläubiger nach geltender Rechtslage gezwungen, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Gläu- biger zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines Insol- venzgrundes besitzt. Wird die Zahlung angenommen – wo- zu etwa die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind – so ist einerseits der Insolvenzantrag unzulässig; andererseits besteht die Gefahr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.738 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.633–149.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP