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Artikel 3 · BT-Drs. 17/3030 · S. 42

Zu Artikel 3 (Insolvenzordnung)

Zu Artikel 3 (Insolvenzordnung)
Den im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderun-
gen der Insolvenzordnung liegt die Tatsache zugrunde, dass
der Fiskus im Insolvenzverfahren zahlreiche finanzielle
Einbußen hinnehmen muss, was mit den Zielen einer Haus-
haltskonsolidierung nicht zu vereinbaren ist. Mit den vorlie-
genden Änderungen soll die Position der öffentlichen Hand
als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber
abgesicherten Insolvenzgläubigern verbessert werden. Ihre
Verluste sollen minimiert und – wo dies möglich ist – zu-
sätzliche Einnahmequellen für den Fiskus in Insolvenz-
verfahren erschlossen werden. Dies ist vor allem deshalb
gerechtfertigt, weil der Fiskus sich – anders als andere
Gläubigergruppen – seine Schuldner nicht aussuchen kann
und somit als „Zwangsgläubiger“ auch regelmäßig keine
Möglichkeiten hat, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu un-
terlegen.
Zu Nummer 1 (§ 14)
Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaft-
liche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken
und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst früh-
zeitig abzuklären. Damit werden auch die Verluste, die
Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, reduziert.
Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungs-
beschränkungen oder mit Zustimmung des vorläufigen In-
solvenzverwalters alle fälligen Forderungen einschließlich
der Kosten und Zinsen, so ist der Gläubiger nach geltender
Rechtslage gezwungen, den Antrag zurückzunehmen oder
für erledigt zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Gläu-
biger zuverlässige Kenntnis über das Vorliegen eines Insol-
venzgrundes besitzt. Wird die Zahlung angenommen – wo-
zu etwa die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind – so
ist einerseits der Insolvenzantrag unzulässig; andererseits
besteht die Gefahr 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.738 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.633–149.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….

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