§ 299 Vorzeitige Beendigung
Stand: 10.06.2019
Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 299 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2005 – IX ZB 214/04Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung bei Ausbleiben von Gläubigeranmeldungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Lübeck, 07.07.2022 – 14 S 122/21
- AG Köln, 03.09.2020 – 74 IN 7/15Zitiert von 1
- BGH, 26.02.2015 – IX ZB 44/13Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen Verzögerungen im InsolvenzeröffnungsverfahrenZitiert von 1
- OLG Celle, 12.01.2004 – 2 W 95/03Zitiert von 5
- VG Berlin, 25.03.2019 – 5 K 571.17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.02.2024 – 11 VA 1/24
- LG Krefeld, 05.05.2023 – 1 S 1/22
- BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22Voraussetzungen der Haftung eines Treuhänders - Haftung des Treuhänders
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 299 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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