Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/294#abs-1 (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/294#abs-2 (2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/294#abs-3 (3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

§ 293 § 295