§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300a#abs-1 (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300a#abs-2 (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300a#abs-3 (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 300a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.01.2022 – IX ZR 64/21Insolvenzmasse: Zuordnung eines Anspruchs auf Einkommensteuererstattung nach Erteilung der RestschuldbefreiungZitiert von 6
- LG Lübeck, 07.07.2022 – 14 S 122/21
- BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22Voraussetzungen der Haftung eines Treuhänders - Haftung des Treuhänders
- LG Dortmund, 01.04.2021 – 11 S 83/20
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2014 – 3 K 185/13
- LG Bochum, 23.04.2021 – 9 S 115/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2025 – IX ZB 13/25Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
- LG Bamberg, 26.02.2025 – 12 T 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.