§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/215#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/215#abs-2 (2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 215 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.12.2016 – VII R 1/15Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des InsolvenzverfahrensZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 3
- KG, 30.05.2017 – 1 W 39/17
- FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 – 1 K 1231/13Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 13.08.2013 – 6 K 956/13
- BGH, 23.04.2015 – IX ZB 76/12Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens wegen der Feststellung einer ForderungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 02.06.2026 – 1 AZR 166/25Stufenklage - Auskunftsanspruch - InsolvenzsozialplanZitiert von 2
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- FG Münster, 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 215 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 215 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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